202  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  II.  8  378—382.

Unterläßt  der  Käufer  die  Anzeige,  so  gilt  die  Waare  als  genehmigt,
  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  einen  Mangel  handelt,  der  bei
der  Untersuchung  nicht  erkennbar  war.

Zeigt  sich  später  ein  solcher  Mangel,  so  muß  die  Anzeige  unverzüglich
  nach  der  Entdeckung  gemacht  werden;  anderenfalls  gilt
die  Waare  auch  in  Ansehung  dieses  Mangels  als  genehmigt.

Zur  Erhaltung  der  Rechte  des  Käufers  genügt  die  rechtzeitige
Absendung  der  Anzeige.

Hat  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen,  so  kann
er  sich  auf  diese  Vorschriften  nicht  berufen.

§  378.  Die  Vorschriften  des  §  377  finden  auch  dann  Anwendung,
  wenn  eine  andere  als  die  bedungene  Waare  oder  eine
andere  als  die  bedungene  Menge  von  Waaren  geliefert  ist,  sofern
die  gelieferte  Waare  nicht  offensichtlich  von  der  Bestellung  so  erheblich
  abweicht,  daß  der  Verkäufer  die  Genehmigung  des  Käufers
als  ausgeschlossen  betrachten  mußte.

§  379.  [348  Abs.  1,  5.)1  Ist  der  Kauf  für  beide  Theile  ein
Handelsgeschäft,  so  ist  der  Käufer,  wenn  er  die  ihm  von  einem
anderen  Orte  übersendete  Waare  beanstandet,  verpflichtet,  für  ihre
einstweilige  Aufbewahrung  zu  sorgen.

Er  kann  die  Waare,  wenn  sie  dem  Verderb  ausgesetzt  und  Gefahr
  im  Verzug  ist,  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  des  §  373
verkaufen  lassen.

§  380.  1352.]  Ist  der  Kaufpreis  nach  dem  Gewichte  der
Waare  zu  berechnen,  so  kommt  das  Gewicht  der  Verpackung  (Taragewicht)
  in  Abzug,  wenn  nicht  aus  dem  Vertrag  oder  dem  Handels-—

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8  478  bezeichneten  Handlungen  vorgenommen  hat.  Diese  Beschränkung  tritt
nicht  ein,  wenn  der  Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat.

225.  Die  Verjährung  kann  durch  Rechtsgeschäft  weder  ausgeschlossen
noch  erschwert  werden.  Erleichterung  der  Verjährung,  insbesondere  Abkürzung
der  Verjährungsfrist,  ist  zulässig.

1  CPO  488  (449al.  Die  Beweisaufnahme  kann,  auch  ohne  daß  die
Voraussetzungen  des  §  485  (447)  vorliegen,  beantragt  werden,  wenn  Mängel
einer  Sache  oder  eines  Werkes  festzustellen  sind,  aus  denen  ein  Recht  gegen
den  Gegner  hergeleitet  werden  soll,  oder  wenn  der  Zustand  eines  Gutes  festzustellen
  ist,  für  dessen  Beweis  ein  Kommissionär,  Spediteur,  Lagerhalter
oder  Frachtführer  zu  sorgen  verpflichtet  ist.

Hat  der  Erwerber  einer  Sache  dem  Veräußerer  einen  Mangel  angezeigt,
oder  die  Annahme  der  Sache  wegen  Mangelhaftigkeit  abgelehnt,  so  kann  auch
der  Veräußerer  die  Beweisaufnahme  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  beantragen.
In  gleicher  Weise  ist  der  Unternehmer  eines  Werkes  zu  dem  Antrage  berechtigt,
wenn  der  Besteller  ihm  einen  Mangel  angezeigt  oder  die  Abnahme  des  Werkes
wegen  Mangelhaftigkeit  verweigert  hat.