—

Handelskauf.  203

—  —  —  ——

gebrauche  des  Ortes,  an  welchem  der  Verkäufer  zu  erfüllen  hat,!
sich  ein  Anderes  ergiebt.

Ob  und  in  welcher  Höhe  das  Taragewicht  nach  einem  bestimmten
Ansatz  oder  Verhältnisse  statt  nach  genauer  Ausmittelung  abzuziehen
ist,  sowie,  ob  und  wieviel  als  Gutgewicht  zu  Gunsten  des  Käufers
zu  berechnen  ist  oder  als  Vergütung  für  schadhafte  und  unbrauch—
bare  Theile  (Refaktie)  gefordert  werden  kann,  bestimmt  sich  nach  dem
Vertrag  oder  dem  Handelsgebrauche  des  Ortes,  an  welchem  der
Verkäufer  zu  erfüllen  hat.

§  381.2  Die  in  diesem  Abschnitte  für  den  Kauf  von  Waaren
getroffenen  Vorschriften  gelten  auch  für  den  Kauf  von  Werthpapieren.

Sie  finden  auch  Anwendung,  wenn  aus  einem  von  dem  Unter—
nehmer  zu  beschaffenden  Stoffe  eine  nicht  vertretbare  bewegliche  Sache
herzustellen  ist.

8  382.  Die  Vorschriften  der  88  481  bis  492  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchss  über  die  Gewährleistung  bei  Viehmängeln  werden
durch  die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  nicht  berührt.

□

1  BGB  269  f.  oben  zu  HGB  8  358  S.  175.

2  BGB  437.  Der  Verkäufer  einer  Forderung  oder  eines  sonstigen  Rechtes
haftet  für  den  rechtlichen  Bestand  der  Forderung  oder  des  Rechtes.

Der  Verkäufer  eines  Werthpapieres  haftet  auch  dafür,  daß  es  nicht  zum
Zwecke  der  Kraftloserklärung  aufgeboten  ist.

s  BGB  481.  Für  den  Verkauf  von  Pferden,  Eseln,  Mauleseln  und
Maulthieren,  von  Rindvieh,  Schafen  und  Schweinen  gelten  die  Vorschriften
der  88  459  bis  467,  469  bis  480  ]S.  200  ff.]  nur  insoweit,  als  sich  nicht  aus
den  5§5.  482  bis  492  ein  Anderes  ergiebt.

482.  Der  Verkäufer  hat  nur  bestimmte  Fehler  (Hauptmängel)  und  diese
nur  dann  zu  vertreten,  wenn  sie  sich  innerhalb  bestimmter  Fristen  (Gewährfristen)
  zeigen.

Die  Hauptmängel  und  die  Gewährfristen  werden  durch  eine  mit  Zustimmung
  des  Bundesraths  zu  erlassende  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.
ie  Bestimmung  kann  auf  demselben  Wege  ergänzt  und  abgeändert  werden.

Bek.,  betr.  d.  Hauptmängel  u.  Gewährsfristen  beim  Viehverkauf  27./3.  99
(RGBl  219).

BGB  483.  Die  Gewährfrist  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an
welchem  die  Gefahr  auf  den  Käufer  übergeht.

484.  Zeigt  sich  ein  Hauptmangel  innerhalb  der  Gewährfrist,  so  wird
uthet,  daß  der  Mangel  schon  zu  der  Zeit  vorhanden  gewesen  sei,  zu  welcher
le  Gefahr  auf  den  Käufer  übergegangen  ist.

485.  Der  Käufer  verliert  die  ihm  wegen  des  Mangels  zustehenden  Rechte,
an  er  nicht  spätestens  zwei  Tage  nach  dem  Ablaufe  der  Gewährfrist  oder,
salls  das  Thier  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  getödtet  worden  oder  sonst  verendet

ist,  nach  dem  Tode  des  Thieres  den  Mangel  dem  Verkäufer  anzeigt  oder  die

verm

wenn