204  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  II.  §  382.  Abschn.  III.  §  383—385.

Anzeige  an  ihn  absendet  oder  wegen  des  Mangels  Klage  gegen  den  Verkäufer
erhebt  oder  diesem  den  Streit  verkündet  oder  gerichtliche  Beweisaufnahme  zur
Sicherung  des  Beweises  beantragt.  Der  Rechtsverlust  tritt  nicht  ein,  wenn  der
Verkäufer  den  Mangel  arglistig  verschwiegen  hat.

486.  Die  Gewährfrist  kann  durch  Vertrag  verlängert  oder  abgekürzt
werden.  Die  vereinbarte  Frist  tritt  an  die  Stelle  der  gesetzlichen  Frist.

487.  Der  Käufer  kann  nur  Wandelung,  nicht  Minderung  verlangen.

Die  Wandelung  kann  auch  in  den  Fällen  der  88  351  bis  353,  insbesondere
  wenn  das  Thier  geschlachtet  ist,  verlangt  werden;  an  Stelle  der  Rückgewähr
  hat  der  Käufer  den  Werth  des  Thieres  zu  vergüten.  Das  Gleiche  gilt
in  anderen  Fällen,  in  denen  der  Käufer  in  Folge  eines  Umstandes,  den  er  zu
vertreten  hat,  insbesondere  einer  Verfügung  über  das  Thier,  außer  Stande  ist,
das  Thier  zurückzugewähren.

Ist  vor  der  Vollziehung  der  Wandelung  eine  unwesentliche  Verschlechterung
des  Thieres  in  Folge  eines  von  dem  Käufer  zu  vertretenden  Umstandes  eingetreten,
  so  hat  der  Käufer  die  Werthminderung  zu  vergüten.

Nutzungen  hat  der  Käufer  nur  insoweit  zu  ersetzen,  als  er  sie  gezogen  hat.

488.  Der  Verkäufer  hat  im  Falle  der  Wandelung  dem  Käufer  auch  die
Kosten  der  Fütterung  und  Pflege,  die  Kosten  der  thierärztlichen  Untersuchung
und  Behandlung  sowie  die  Kosten  der  nothwendig  gewordenen  Tödtung  und
Wegschaffung  des  Thieres  zu  ersetzen.

489.  Ist  über  den  Anspruch  auf  Wandelung  ein  Rechtsstreit  anhängig,
so  ist  auf  Antrag  der  einen  oder  der  anderen  Partei  die  öffentliche  Versteigerung
des  Thieres  und  die  Hinterlegung  des  Erlöses  durch  einstweilige  Verfügung
anzuordnen,  sobald  die  Besichtigung  des  Thieres  nicht  mehr  erforderlich  ist.

490.  Der  Anspruch  auf  Wandelung  sowie  der  Anspruch  auf  Schadensersatz
  wegen  eines  Hauptmangels,  dessen  Nichtvorhandensein  der  Verkäufer
zugesichert  hat,  verjährt  in  sechs  Wochen  von  dem  Ende  der  Gewährfrist  an.
Im  Uebrigen  bleiben  die  Vorschriften  des  §  477  unberührt.

An  die  Stelle  der  in  den  88  210,  212,  215  (S.  105  f.]  bestimmten  Fristen
tritt  eine  Frist  von  sechs  Wochen.

Der  Käufer  kann  auch  nach  der  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Wandelung
  die  Zahlung  des  Kaufpreises  verweigern.  Die  Aufrechnung  des  Anspruchs
auf  Schadensersatz  unterliegt  nicht  der  im  §  479  (S.  201]  bestimmten  Beschränkung.


491.  Der  Käufer  eines  nur  der  Gattung  nach  bestimmten  Thieres  kann
statt  der  Wandelung  verlangen,  daß  ihm  an  Stelle  des  mangelhaften  Thieres
ein  mangelfreies  geliefert  wird.  Auf  diesen  Anspruch  finden  die  Vorschriften
der  88  488  bis  490  entsprechende  Anwendung.

492.  Uebernimmt  der  Verkäufer  die  Gewährleistung  wegen  eines  nicht
zu  den  Hauptmängeln  gehörenden  Fehlers  oder  sichert  er  eine  Eigenschaft  des
Thieres  zu,  so  finden  die  Vorschriften  der  §§  487  bis  491  und,  wenn  eine
Gewährfrist  vereinbart  wird,  auch  die  Vorschriften  der  88  483  bis  485  entsprechende
  Anwendung.  Die  im  §  490  bestimmte  Verjährung  beginnt,  wenn
eine  Gewährfrist  nicht  vereinbart  wird,  mit  der  Ablieferung  des  Thieres.

675  s.  oben  zu  HGB  §  358  S.  171.