Handelskauf.  Kommissionsgeschäft.  205

Dritter  Abschnitt.  Kommissionsgeschäft.

§  383.1  [340  Abs.  1.]  Kommissionär  ist,  wer  es  gewerbsmäßig
  übernimmt,  Waaren  oder  Werthpapiere  für  Rechnung  eines
Anderen  (des  Kommittenten)  in  eigenem  Namen  zu  kaufen  oder  zu
verkaufen.

§  384.  1361.]  Der  Kommissionär  ist  verpflichtet,  das  übernommene
  Geschäft  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns
auszuführen;  er  hat  hierbei  das  Interesse  des  Kommittenten  wahrzunehmen
  und  dessen  Weisungen  zu  befolgen.

Er  hat  dem  Kommittenten  die  erforderlichen  Nachrichten  zu
geben,  insbesondere  von  der  Ausführung  der  Kommission  unverzüglich
  Anzeige  zu  machen;  er  ist  verpflichtet,  dem  Kommittenten  über
das  Geschäft  Rechenschaft  abzulegen  und  ihm  dasjenige  herauszugeben,
  was  er  aus  der  Geschäftsbesorgung  erlangt  hat.

Der  Kommissionär  haftet  dem  Kommittenten  für  die  Erfüllung
des  Geschäfts,  wenn  er  ihm  nicht  zugleich  mit  der  Anzeige  von  der
Ausführung  der  Kommission  den  Dritten  namhaft  macht,  mit  dem
er  das  Geschäft  abgeschlossen  hat.

§  385.2  1362.]  Handelt  der  Kommissionär  nicht  gemäß  den
Weisungen  des  Kommittenten,  so  ist  er  diesem  zum  Ersatze  des
Schadens  verpflichtet;  der  Kommittent  braucht  das  Geschäft  nicht
für  seine  Rechnung  gelten  zu  lassen.

1  BE  613  s.  oben  zu  HGB  8  59  S.  65.

627.  Hat  der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete,  ohne  in  einem  dauernden
Dienstverhältnisse  mit  festen  Bezügen  zu  stehen,  Dienste  höherer  Art  zu  leisten,
die  auf  Grund  besonderen  Vertrauens  übertragen  zu  werden  pflegen,  so  ist  die
Kündigung  auch  ohne  die  im  8  626

[626.  Das  Dienstverhältniß  kann  von  jedem  Theile  auch  ohne  Ein—
haltung  der  Kündigungsfrist  gekündigt  werden,  wenn  ein  wichtiger
berei  Grund  vorliegt.

ezeichnete  Voraussetzung  zulässig.

b  Der  Verpflichtete  darf  nur  in  der  Art  kündigen,  daß  sich  der  Dienst—
erechtigte  die  Dienste  anderweit  beschaffen  kann,  es  sei  denn,  daß  ein  wichtiger
rund  für  die  unzeitige  Kündigung  vorliegt.  Kündigt  er  ohne  solchen  Grund

zur  Unzeit,  so  hat  er  dem  Dienstberechtigten  den  daraus  entstehenden  Schaden

zu  ersetzen.

G  2  StGB  246.  Wer  eine  fremde  bewegliche  Sache,  die  er  in  Besitz  oder
éwahrsam  hat,  sich  rechtswidrig  zueignet,  wird  wegen  Unterschlagung  mit
efängniß  bis  zu  drei  Jahren  und,  wenn  die  Sache  ihm  anvertraut  ist,  mit
efängniß  bis  zu  fünf  Jahren  bestraft.

n  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu
eunhundert  Mark  erkannt  werden.

Der  Versuch  ist  strafbar.