206  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  III.  8  386—393.

Die  Vorschriften  des  §  665  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs!:  bleiben
unberührt.

§  386.  1363,  364.]  Hat  der  Kommissionär  unter  dem  ihm
gesetzten  Preise  verkauft  oder  hat  er  den  ihm  für  den  Einkauf  gesetzten
  Preis  überschritten,  so  muß  der  Kommittent,  falls  er  das
Geschäft  als  nicht  für  seine  Rechnung  abgeschlossen  zurückweisen  will,
dies  unverzüglich  auf  die  Anzeige  von  der  Ausführung  des  Geschäfts
erklären;  andernfalls  gilt  die  Abweichung  von  der  Preisbestimmung
als  genehmigt.

Erbietet  sich  der  Kommissionär  zugleich  mit  der  Anzeige  von
der  Ausführung  des  Geschäfts  zur  Deckung  des  Preisunterschieds,  so
ist  der  Kommittent  zur  Zurückweisung  nicht  berechtigt.  Der  Anspruch
des  Kommittenten  auf  den  Ersatz  eines  den  Preisunterschied  übersteigenden
  Schadens  bleibt  unberührt.

§  387.  Schließt  der  Kommissionär  zu  vortheilhafteren  Bedingungen
  ab,  als  sie  ihm  von  dem  Kommittenten  gesetzt  worden
sind,  so  kommt  dies  dem  Kommittenten  zu  Statten.

Dies  gilt  insbesondere,  wenn  der  Preis,  für  welchen  der  Kommissionär
  verkauft,  den  von  dem  Kommittenten  bestimmten  niedrigsten
Preis  übersteigt  oder  wenn  der  Preis,  für  welchen  er  einkauft,  den
von  dem  Kommittenten  bestimmten  höchsten  Preis  nicht  erreicht.

§  388.2  [363,  366  Abs.  1.]  Befindet  sich  das  Gut,  welches
dem  Kommissionär  zugesendet  ist,  bei  der  Ablieferung  in  einem  beschädigten
  oder  mangelhaften  Zustande,  der  äußerlich  erkennbar  ist,
so  hat  der  Kommissionär  die  Rechte  gegen  den  Frachtführer  oder
Schiffer  zu  wahren,  für  den  Beweis  des  Zustandes  zu  sorgen  und
dem  Kommittenten  unverzüglich  Nachricht  zu  geben;  im  Falle  der
Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

Ist  das  Gut  dem  Verderb  ausgesetzt  oder  treten  später  Veränderungen
  an  dem  Gute  ein,  die  dessen  Entwerthung  befürchten
lassen,  und  ist  keine  Zeit  vorhanden,  die  Verfügung  des  Kommittenten
einzuholen,  oder  ist  der  Kommittent  in  der  Ertheilung  der  Verfügung
säumig,  so  kann  der  Kommissionär  den  Verkauf  des  Gutes  nach
Maßgabe  der  Vorschriften  des  §  373  bewirken.

§  389.  [366  Abs.  2.]  Unterläßt  der  Kommittent  über  das
Gut  zu  verfügen,  obwohl  er  dazu  nach  Lage  der  Sache  verpflichtet
ist,  so  hat  der  Kommissionär  die  nach  §  373  dem  Verkäufer  zustehenden
  Rechte.

§  390.  1367.)]  Der  Kommissionär  ist  für  den  Verlust  und

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1  BG  665  f.  oben  S.  79.
2  CPOg  488  (449al  s.  oben  zu  HGB  8  379  S.  202.