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Kommissionsgeschäft.  207

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die  Beschädigung  des  in  seiner  Verwahrung  befindlichen  Gutes  ver—
antwortlich,  es  sei  denn,  daß  der  Verlust  oder  die  Beschädigung  auf
Umständen  beruht,  die  durch  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kauf—
manns  nicht  abgewendet  werden  konnten.

Der  Kommissionär  ist  wegen  der  Unterlassung  der  Versicherung
des  Gutes  nur  verantwortlich,  wenn  er  von  dem  Kommittenten  an—
gewiesen  war,  die  Versicherung  zu  bewirken.

§  391.  Ist  eine  Einkaufskommission  ertheilt,  die  für  beide
Theile  ein  Handelsgeschäft  ist,  so  finden  in  Bezug  auf  die  Verpflichtung
  des  Kommittenten,  das  Gut  zu  untersuchen  und  dem
Kommissionär  von  den  entdeckten  Mängeln  Anzeige  zu  machen,  sowie
in  Bezug  auf  die  Sorge  für  die  Aufbewahrung  des  beanstandeten

utes  und  auf  den  Verkauf  bei  drohendem  Verderbe  die  für  den
Käufer  geltenden  Vorschriften  der  88  377  bis  379  entsprechende
Anwendung.  Der  Anspruch  des  Kommittenten  auf  Abtretung  der
Rechte,  die  dem  Kommissionär  gegen  den  Dritten  zustehen,  von
welchem  er  das  Gut  für  Rechnung  des  Kommittenten  gekauft  hat,
wird  durch  eine  verspätete  Anzeige  des  Mangels  nicht  berührt.

§  392.1  (368.]  Forderungen  aus  einem  Geschäfte,  das  der
Kommissionär  abgeschlossen  hat,  kann  der  Kommittent  dem  Schuldner
gegenüber  erst  nach  der  Abtretung  geltend  machen.
Jedoch  gelten  solche  Forderungen,  auch  wenn  sie  nicht  abgetreten
  sind,  im  Verhältnisse  zwischen  dem  Kommittenten  und  dem

Kommissionär  oder  dessen  Gläubigern  als  Forderungen  des  Kommittenten.


§  393.  1369.]  Wird  von  dem  Kommissionär  ohne  Zustimmung
des  Kommittenten  einem  Dritten  ein  Vorschuß  geleistet  oder  Kredit
gewährt,  so  handelt  der  Kommissionär  auf  eigene  Gefahr.
d  Insoweit  jedoch  der  Handelsgebrauch  am  Orte  des  Geschäfts
ie  Stundung  des  Kaufpreises  mit  sich  bringt,  ist  in  Ermangelung
ener  anderen  Bestimmung  des  Kommittenten  auch  der  Kommissionär
azu  berechtigt.
Verkauft  der  Kommissionär  unbefugt  auf  Kredit,  so  ist  er  ver-HKflichtet,
  dem  Kommittenten  sofort  als  Schuldner  des  Kaufpreises
6  Zahlung  zu  leisten.  Wäre  beim  Verkaufe  gegen  baar  der  Preis

geringer  gewesen  t  issionär  nur  den  geringeren  Preis
—her  gewes  „so  hat  der  Kommissi  geringeren  P

Ueb  1  BGB  930.  Ist  der  Eigenthümer  im  Besitze  der  Sache,  so  kann  die
*  dadurch  ersetzt  werden,  daß  zwischen  ihm  und  dem  Erwerber  ein
sverhältniß  vereinbart  wird,  vermöge  dessen  der  Erwerber  den  mittel—
ren  Besitz  erlangt.

Val.  Depot-G  5./7.  96,  Anh.  IX.