—  —

208  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  III.  §  394—401.

.

und,  wenn  dieser  niedriger  ist  als  der  ihm  gesetzte  Preis,  auch  den
Unterschied  nach  §  386  zu  vergüten.

§  394.  1(370.]  Der  Kommissionär  hat  für  die  Erfüllung  der
Verbindlichkeiten  des  Dritten,  mit  dem  er  das  Geschäft  für  Rechnung
des  Kommittenten  abschließt,  einzustehen,  wenn  dies  von  ihm  übernommen
  oder  am  Orte  seiner  Niederlassung  Handelsgebrauch  ist.

Der  Kommissionär,  der  für  den  Dritten  einzustehen  hat,  ist
dem  Kommittenten  für  die  Erfüllung  im  Zeitpunkte  des  Verfalls
unmittelbar  insoweit  verhaftet,  als  die  Erfüllung  aus  dem  Vertragsverhältnisse
  gefordert  werden  kann.  Er  kann  eine  besondere  Vergütung
  (Delkredereprovision)  beanspruchen.

§  395.  1373.]  Ein  Kommissionär,  der  den  Ankauf  eines
Wechsels  übernimmt,  ist  verpflichtet,  den  Wechsel,  wenn  er  ihn  indossirt,
  in  üblicher  Weise  und  ohne  Vorbehalt  zu  indossiren.

§  396.  I371.]  Der  Kommissionär  kann  die  Provision  fordern,
wenn  das  Geschäft  zur  Ausführung  gekommen  ist.  Ist  das  Geschäft
  nicht  zur  Ausführung  gekommen,  so  hat  er  gleichwohl  den
Anspruch  auf  die  Auslieferungsprovision,  sofern  eine  solche  ortsgebräuchlich
  ist;  auch  kann  er  die  Provision  verlangen,  wenn  die
Ausführung  des  von  ihm  abgeschlossenen  Geschäfts  nur  aus  einem
in  der  Person  des  Kommittenten  liegenden  Grunde  unterblieben  ist.

Zu  dem  von  dem  Kommittenten  für  Aufwendungen  des  Kommissionärs
  nach  den  88  6701,  6752  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zu
leistenden  Ersatze  gehört  auch  die  Vergütung  für  die  Benutzung  der
Lagerräume  und  der  Beförderungsmittel  des  Kommissionärs.

§  397.  1374  Abs.  1.]  Der  Kommissionär  hat  an  dem  Kommissionsgute,
  sofern  er  es  im  Besitze  hat,  insbesondere  mittelst
Konnossements,  Ladescheins  oder  Lagerscheins  darüber  verfügen  kann,
ein  Pfandrecht  wegen  der  auf  das  Gut  verwendeten  Kosten,  der
Provision,  der  auf  das  Gut  gegebenen  Vorschüsse  und  Darlehen,  der
mit  Rücksicht  auf  das  Gut  gezeichneten  Wechsel  oder  in  anderer
Weise  eingegangenen  Verbindlichkeiten  sowie  wegen  aller  Forderungen
aus  laufender  Rechnung  in  Kommissionsgeschäften.

§  398.  1375  Halbsatz  1.)  Der  Kommissionär  kann  sich,  auch
wenn  er  Eigenthümer  des  Kommissionsgutes  ist,  für  die  im  8  397
bezeichneten  Ansprüche  nach  Maßgabe  der  für  das  Pfandrecht  geltenden
  Vorschriftens  aus  dem  Gute  befriedigen.“

—  —

1  BGB  670f.  s.  oben  S.  160.

2  BGB  675  f.  oben  zu  HGB  8  358  S.  171.

3  BGB  §  1205flg.  s.  oben  zu  HGB  8  368  S.  187.
4  KO  44  (36)  s.  oben  zu  HGB  366  S.  185.