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Kommissionsgeschäft.  209

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§  399.  1374  Abs.  2.]  Aus  den  Forderungen,  welche  durch
das  für  Rechnung  des  Kommittenten  geschlossene  Geschäft  begründet
sind,  kann  sich  der  Kommissionär  für  die  im  8  397  bezeichneten
Ansprüche  vor  dem  Kommittenten  und  dessen  Gläubigern  befriedigen.:

§  400.  1376  Abs.  1,  Abs.  2  Satz  1.]  Die  Kommission  zum

Einkauf  oder  zum  Verkaufe  von  Waaren,  die  einen  Börsen=  oder
Marktpreis  haben,  sowie  von  Werthpapieren,  bei  denen  ein  Börsenoder
  Marktpreis  amtlich  festgestellt  wird,  kann,  wenn  der  Kommittent
nicht  ein  anderes  bestimmt  hat,  von  dem  Kommissionär  dadurch  ausgeführt
  werden,  daß  er  das  Gut,  welches  er  einkaufen  soll,  selbst
als  Verkäufer  liefert  oder  das  Gut,  welches  er  verkaufen  soll,  selbst
als  Käufer  übernimmt.

In  Falle  einer  solchen  Ausführung  der  Kommission  beschränkt

sich  die  Pflicht  des  Kommissionärs,  Rechenschaft  über  die  Abschließung

des  Kaufes  oder  Verkaufs  abzulegen,  auf  den  Nachweis,  daß  bei
em  berechneten  Preise  der  zur  Zeit  der  Ausführung  der  Kommission
bestehende  Börsen=  oder  Marktpreis  eingehalten  ist.  Als  Zeit  der
usführung  gilt  der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Kommissionär  die
nzeige  von  der  Ausführung  zur  Absendung  an  den  Kommitkenten
abgegeben  hat.

Jtt  bei  einer  Kommission,  die  während  der  Börsen=  oder  Marktzeit
  auszuführen  war,  die  Ausführungsanzeige  erst  nach  dem  Schlusse
der  Börse  oder  des  Marktes  zur  Absendung  abgegeben,  so  darf  der

erechnete  Preis  für  den  Kommittenten  nicht  ungünstiger  sein  als
der  Preis,  der  am  Schlusse  der  Börse  oder  des  Marktes  bestand.

Bei  einer  Kommission,  die  zu  einem  bestimmten  Kurse  (erster

Kurs,  Mittelkurs,  letzter  Kurs)  ausgeführt  werden  soll,  ist  der
ommissionär  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  der  Absendung  der
Usführungsanzeige  berechtigt  und  verpflichtet,  diesen  Kurs  dem
ommittenten  in  Rechnung  zu  stellen.

M  Bei  Werthpapieren  und  Waaren,  füc  welche  der  Börsen-  oder
arktpreis  amtlich  festgestellt  wird,  kann  der  Kommmissionär  im
alle  der  Ausführung  der  Kommission  durch  Selbsteintritt  dem  Kom—

nittenten  keinen  ungünstigeren  Preis  als  den  amtlich  festgestellten

n  Rechnung  stellen.

S  §  401.  Auch  im  Falle  der  Ausführung  der  Kommission  durch
elbsteintritt  hat  der  Kommissionär,  wenn  er  bei  Anwendung  pflichtäßiger
  Sorgfalt  die  Kommission  zu  einem  günstigeren  als  dem

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S  r!  KO  44  (361  (oben  zu  8  366)  S.  185,  49,  4  (41,  8|1  (oben  zu  §  368)
189;  B#  326  f.  oben  zu  HGB  #8  373  S.  195.
Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  14