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  96B  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  III.  8  402-406.  Abschn.  IV.  8  407-412.

nach  §  400  sich  ergebenden  Preise  ausführen  konnte,  dem  Kommittenten
  den  günstigeren  Preis  zu  berechnen.

Hat  der  Kommissionär  vor  der  Absendung  der  Ausführungsanzeige
  aus  Anlaß  der  ertheilten  Kommission  an  der  Börse  oder  am
Markte  ein  Geschäft  mit  einem  Dritten  abgeschlossen,  so  darf  er  dem
Kommittenten  keinen  ungünstigeren  als  den  hierbei  vereinbarten  Preis
berechnen.

§  402.  Die  Vorschriften  des  §  400  Absatz  2  bis  5  und  des
§  401  können  nicht  durch  Vertrag  zum  Nachtheile  des  Kommittenten
abgeändert  werden.

§  403.  I376  Abs.  2  Satz  2.]  Der  Kommissionär,  der  das
Gut  selbst  als  Verkäufer  liefert  oder  als  Käufer  übernimmt,  ist  zu
der  gewöhnlichen  Provision  berechtigt  und  kann  die  bei  Kommissionsgeschäften
  sonst  regelmäßig  vorkommenden  Kosten  berechnen.

§  404.  Die  Vorschriften  der  88  397,  398  finden  auch  im  Falle
der  Ausführung  der  Kommission  durch  Selbsteintritt  Anwendung.

§  405.  1376  Abs.  3,  377.]  Zeigt  der  Kommissionär  die  Ausführung
  der  Kommission  an,  ohne  ausdrücklich  zu  bemerken,  daß  er
selbst  "eintreten  wolle,  so  gilt  dies  als  Erklärung,  daß  die  Ausführung
  durch  Abschluß  des  Geschäfts  mit  einem  Dritten  für  Rechnung
  des  Kommittenten  erfolgt  sei.

Eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Kommittenten  und  dem  Kommissionär,
  daß  die  Erklärung  darüber,  ob  die  Kommission  durch
Selbsteintritt  oder  durch  Abschluß  mit  einem  Dritten  ausgeführt  sei,
später  als  am  Tage  der  Ausführungsanzeige  abgegeben  werden  dürfe,
ist  nichtig.  «

Widerruft  der  Kommittent  die  Kommission  und  geht  der  Wider—
ruf  dem  Kommissionär  zu,  bevor  die  Ausführungsanzeige  zur  Ab—
sendung  abgegeben  ist,  so  steht  dem  Kommissionär  das  Recht  des
Selbsteintritts  nicht  mehr  zu.

§  406.  [378.]  Die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  kommen  auch
zur  Anwendung,  wenn  ein  Kommissionär  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes
  ein  Geschäft  anderer  als  der  im  8  383  bezeichneten  Art
für  Rechnung  eines  Anderen  in  eigenem  Namen  zu  schließen  übernimmt.
  Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Kaufmann,  der  nicht  Kommissionär
  ist,  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  ein  Geschäft  in
der  bezeichneten  Weise  zu  schließen  übernimmt.

Als  Einkaufs=  und  Verkaufskommission  im  Sinne  dieses  Abschnitts
  gilt  auch  eine  Kommission,  welche  die  Lieferung  einer  nicht
vertretbaren  beweglichen  Sache,  die  aus  einem  von  dem  Unternehmet
zu  beschaffenden  Stoffe  herzustellen  ist,  zum  Gegenstande  hat.