Kommissionsgeschäft.  Speditionsgeschäft.  211

Vierter  Abschnitt.  Speditionsgeschäft.

8  407.  1379,  387.]  Spediteur  ist,  wer  es  gewerbsmäßig  übernimmt,
  Gütersendungen  durch  Frachtführer  oder  durch  Verfrachter
von  Seeschiffen  für  Rechnung  eines  Anderen  (des  Versenders)  in
eigenem  Namen  zu  besorgen.

Anuf  die  Rechte  und  Pflichten  des  Spediteurs  finden,  soweit
dieser  Abschnitt  keine  Vorschriften  enthält,  die  für  den  Kommissionär
geltenden  Vorschriften,  insbesondere  die  Vorschriften  der  88  388  bis
90  über  die  Empfangnahme,  die  Aufbewahrung  und  die  Versicherung
  des  Gutes,  Anwendung.

§  408.1  (380  Abs.  1,  381  Abs.  2.]  Der  Spediteur  hat  die
Versendung,  insbesondere  die  Wahl  der  Frachtführer,  Verfrachter  und

wischenspediteure,  mit  der  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns
auszuführen;  er  hat  hierbei  das  Interesse  des  Versenders  wahrzunehmen
  und  dessen  Weisungen  zu  befolgen.

Der  Spediteur  ist  nicht  berechtigt,  dem  Versender  eine  höhere
als  die  mit  dem  Frachtführer  oder  dem  Verfrachter  bedungene  Fracht
3u  berechnen.

§  409.  [381  Abs.  1.])  Der  Spediteur  hat  die  Provision  zu
fordern,  wenn  das  Gut  dem  Frachtführer  oder  dem  Verfrachter  zur

eförderung  übergeben  ist.  .
d§410.2[382Abs.1.]DerSpediteurhatwegenderFracl)I,
er  Provision,  der  Auslagen  und  Verwendungen  sowie  wegen  der
1  das  Gut  gegebenen  Vorschüsse  ein  Pfandrecht  an  dem  Gute,
Viern  er  es  noch  im  Besitze  hat,  insbesondere  mittelst  Konnossements,

adescheins  oder  Lagerscheins  darüber  verfügen  kann.

3  §  411.  [382  Abs.  3,  4.]  Bedient  sich  der  Spediteur  eines

Kbischenspediteurs,  so  hat  dieser  zugleich  die  seinem  Vormanne  zuehenden

  Rechte,  insbesondere  dessen  Pfandrecht,  auszuüben.

Soweit  der  Vormann  wegen  seiner  Forderung  von  dem  Nachmanne
  befriedigt  wird,  geht  die  Forderung  und  das  Pfandrecht  des
ru#manns  auf  den  Nachmann  über.  Dasselbe  gilt  von  der  Fordeg
  üg  und  dem  Pfandrechte  des  Frachtführers,  soweit  der  Zwischenbediteur
  ihn  befriedigt.
besti  412.  1385.]  Der  Spediteur  ist,  wenn  nicht  ein  Anderes

ummt  ist,  befugt,  die  Beförderung  des  Gutes  selbst  auszuführen.
Macht  er  von  dieser  Befugniß  Gebrauch,  so  hat  er  zugleich  die

hte  und  Pfüchter  eines  Frachtführers  oder  Verfrachters;  er  kann

*  6  254,  s  oben  zu  HG###§8  62  S.  72.
KL49  Abs.  1  Nr.  4  /41  Abs.  1  Nr.  81  s.  oben  S.  189.  BGB  278  s.  S.  72.

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