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212  96GB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  IV.  8  413—415.  Abschn.  V.  8  416—418.

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die  Provision,  die  bei  Speditionsgeschäften  sonst  regelmäßig  vor—
kommenden  Kosten  sowie  die  gewöhnliche  Fracht  verlangen.

§  413.  [384.]  Hat  sich  der  Spediteur  mit  dem  Versender  über
einen  bestimmten  Satz  Beförderungskosten  geeinigt,  so  hat  er  ausschließlich
  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Frachtführers.  Er  kann  in
einem  solchen  Falle  Provision  nur  verlangen,  wenn  es  besonders  vereinbart
  ist.

Bewirkt  der  Spediteur  die  Versendung  des  Gutes  zusammen
mit  den  Gütern  anderer  Versender  auf  Grund  eines  für  seine  Rechnung
  über  eine  Sammelladung  geschlossenen  Frachtvertrags,  so  finden
die  Vorschriften  des  Absatz  1  Anwendung,  auch  wenn  eine  Einigung
über  einen  bestimmten  Satz  der  Beförderungskosten  nicht  stattgefunden
hat.  Der  Spediteur  kann  in  diesem  Falle  eine  den  Umständen  nach
angemessene  Fracht,  höchstens  aber  die  für  die  Beförderung  des
einzelnen  Gutes  gewöhnliche  Fracht  verlangen.

§  414.1  (386.]  Die  Ansprüche  gegen  den  Spediteur  wegen  Verlustes,
  Minderung,  Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung  des
Gutes  verjähren  in  einem  Jahre.  Die  Verjährungsfrist  kann  durch
Vertrag  verlängert  werden.

Die  Verjährung  beginnt  im  Falle  der  Beschädigung  oder  Min-1

  BGB  196.  In  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche:

1.  der  Kaufleute,  Fabrikanten,  Handwerker  und  derjenigen,  welche  ein
Kunstgewerbe  betreiben,  für  Lieferung  von  Waaren,  Ausführung  von
Arbeiten  und  Besorgung  fremder  Geschäfte,  mit  Einschluß  der  Auslagen,
  es  sei  denn,  daß  die  Leistung  für  den  Gewerbebetrieb  des
Schuldners  erfolgt;

2.  der  Eisenbahnunternehmungen,  Frachtfuhrleute,  Schiffer,  Lohnkutscher
und  Boten  wegen  des  Fahrgeldes,  der  Fracht,  des  Fuhr=  und  Botenlohns,
  mit  Einschluß  der  Auslagen.

390.  Eine  Forderung,  der  eine  Einrede  entgegensteht,  kann  nicht  aufgerechnet
  werden.  Die  Verjährung  schließt  die  Aufrechnung  nicht  aus,  wenn
die  verjährte  Forderung  zu  der  Zeit,  zu  welcher  sie  gegen  die  andere  Forderung
aufgerechnet  werden  konnte,  noch  nicht  verjährt  war.

852.  Der  Anspruch  auf  Ersatz  des  aus  einer  unerlaubten  Handlung
entstandenen  Schadens  verjährt  in  drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkt  an,  in
welchem  der  Verletzte  von  dem  Schaden  und  der  Person  des  Ersatzpflichtigen
Kenntniß  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese  Kenntniß  in  dreißig  Jahren  von
der  Begehung  der  Handlung  an.

Hat  der  Ersatzpflichtige  durch  die  unerlaubte  Handlung  auf  Kosten  des
Verletzten  etwas  erlangt,  so  ist  er  auch  nach  der  Vollendung  der  Verjährung
zur  Herausgabe  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  verpflichtet.

278  s.  oben  zu  HGB  §  62  S.  J72.