Speditionsgeschäft.  Lagergeschäft.  213

derung  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Ablieferung
stattgefunden  hat,  im  Falle  des  Verlustes  oder  der  verspäteten  Ab—
lieferung  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  die  Ablieferung
hätte  bewirkt  sein  müssen.

Die  in  Absatz  1  bezeichneten  Ansprüche  können  nach  der  Voll—
endung  der  Verjährung  nur  aufgerechnet  werden,  wenn  vorher  der
Verlust,  die  Minderung,  die  Beschädigung  oder  die  verspätete  Ab—
lieferung  dem  Spediteur  angezeigt  oder  die  Anzeige  an  ihn  abgesendet
  worden  ist.  Der  Anzeige  an  den  Spediteur  steht  es  gleich,
wenn  gerichtliche  Beweisaufnahme  zur  Sicherung  des  Beweises  beantragt
  oder  in  einem  zwischen  dem  Versender  und  dem  Empfänger
oder  einem  späteren  Erwerber  des  Gutes  wegen  des  Verlustes,  der
Minderung,  der  Beschädigung  oder  der  verspäteten  Ablieferung  anhängigen
  Rechtsstreite  dem  Spediteur  der  Streit  verkündet  wird.

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Spediteur
den  Verlust,  die  Minderung,  die  Beschädigung  oder  die  verspätete
Ablieferung  des  Gutes  vorsätzlich  herbeigeführt  hat.

8  415.  [388.  389.])  Die  Vorschriften  dieses  Abschnitts  kommen
auch  zur  Anwendung,  wenn  ein  Kaufmann,  der  nicht  Spediteur  ist,
im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  eine  Güterversendung  durch
Frachtführer  oder  Verfrachter  für  Rechnung  eines  Anderen  in  eigenem
#(amen  zu  besorgen  übernimmt.

Fünfter  Abschnitt.  Lagergeschäft.“

§  416.  Lagerhalter  ist,  wer  gewerbsmäßig  die  Lagerung  und
Aufbewahrung  von  Gütern  übernimmt.

§  417.  Auf  die  Rechte  und  Pflichten  des  Lagerhalters  in  Ansehung
  der  Empfangnahme,  Aufbewahrung  und  Versicherung  des
Utes  finden  die  für  den  Kommissionär  geltenden  Vorschriften  der

388  bis  390  Anwendung.

Treten  Veränderungen  an  dem  Gute  ein,  welche  dessen  Entwerthung
  befürchten  lassen,  so  hat  der  Lagerhalter  den  Einlagerer
#ervon  unverzüglich  zu  benachrichtigen.  Versäumt  er  dies,  so  hat
er  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen.

n  §  418.  Der  Lagerhalter  hat  dem  Einlagerer  die  Besichtigung
es  Gutes,  die  Entnahme  von  Proben  und  die  zur  Erhaltung  des

guutes  nothwendigen  Handlungen  während  der  Geschäftsstunden  zu
atten.
VWVW—2.1

1  EG  z.  HGB  Art.  16.
?  EG  z.  HGB  Art.  2  Abs.  2;  V8G  1./7.  69,  97  ff.