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214  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  V.  8  419—422.

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8.  419.  Im  Falle  der  Lagerung  vertretbarer  Sachen  ist  der
Lagerhalter  zu  ihrer  Vermischung  mit  anderen  Sachen!  von  gleicher
Art  und  Güte  nur  befugt,  wenn  ihm  dies  ausdrücklich  gestattet  ist.

Der  Lagerhalter  erwirbt  auch  in  diesem  Falle  nicht  das  Eigen—
thum  des  Gutes;  aus  dem  durch  die  Vermischung  entstandenen  Ge—
sammtvorrathe  kann  er  jedem  Einlagerer  den  ihm  gebührenden  An—
theil  ausliefern,  ohne  daß  er  hierzu  der  Genehmigung  der  übrigen
Betheiligten  bedarf.

Ist  das  Gut  in  der  Art  hinterlegt,  daß  das  Eigenthum  auf
den  Lagerhalter  übergehen  und  dieser  verpflichtet  sein  soll,  Sachen
von  gleicher  Art,  Güte  und  Menge  zurückzugewähren,  so  finden  die
Vorschriften  dieses  Abschnitts  keine  Anwendung.?

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1BGB  947.  Werden  bewegliche  Sachen  miteinander  dergestalt  verbunden,
  daß  sie  wesentliche  Bestandtheile  einer  einheitlichen  Sache  werden,  so
werden  die  bisherigen  Eigenthümer  Miteigenthümer  dieser  Sache;  die  Antheile
bestimmen  sich  nach  dem  Verhältnisse  des  Werthes,  den  die  Sachen  zur  Zeit
der  Verbindung  haben.

Ist  eine  der  Sachen  als  Hauptsache  anzusehen,  so  erwirbt  ihr  Eigen—
thümer  das  Alleineigenthum.

948.  Werden  bewegliche  Sachen  miteinander  untrennbar  vermischt  oder
vermengt,  so  finden  die  Vorschriften  des  8  947  entsprechende  Anwendung.

Der  Untrennbarkeit  steht  es  gleich,  wenn  die  Trennung  der  vermischten
oder  vermengten  Sachen  mit  unverhältnißmäßigen  Kosten  verbunden  sein  würde.

949.  Erlischt  nach  den  88  946  bis  948  das  Eigenthum  an  einer  Sache,
so  erlöschen  auch  die  sonstigen  an  der  Sache  bestehenden  Rechte.  Erwirbt  der
Eigenthümer  der  belasteten  Sache  Miteigenthum,  so  bestehen  die  Rechte  an  dem
Antheile  fort,  der  an  die  Stelle  der  Sache  tritt.  Wird  der  Eigenthümer  der
belasteten  Sache  Alleineigenthümer,  so  erstrecken  sich  die  Rechte  auf  die  hinzutretende
  Sache.

2  BGB  700.  Werden  vertretbare  Sachen  in  der  Art  hinterlegt,  daß  das
Eigenthum  auf  den  Verwahrer  übergehen  und  dieser  verpflichtet  sein  soll,  Sachen
von  gleicher  Art,  Güte  und  Menge  zurückzugewähren,  so  finden  die  Vorschriften
  über  das  Darlehen  Anwendung.  Gestattet  der  Hinterleger  dem  Verwahrer,
  hinterlegte  vertretbare  Sachen  zu  verbrauchen,  so  finden  die  Vorschriften
  über  das  Darlehen  von  dem  Zeitpunkte  an  Anwendung,  in  welchem
der  Verwahrer  sich  die  Sachen  aneignet.  In  beiden  Fällen  bestimmen  sich
jedoch  Zeit  und  Ort  der  Rückgabe  im  Zweifel  nach  den  Vorschriften  über  den
Verwahrungsvertrag.

Bei  der  Hinterlegung  von  Werthpapieren  ist  eine  Vereinbarung  der  im
Abs.  1  bezeichneten  Art  nur  gültig,  wenn  sie  ausdrücklich  getroffen  wird.

607.  Wer  Geld  oder  andere  vertretbare  Sachen  als  Darlehen  empfangen
hat,  ist  verpflichtet,  dem  Darleiher  das  Empfangene  in  Sachen  von  gleicher
Art,  Güte  und  Menge  zurückzuerstatten.

Wer  Geld  oder  andere  vertretbare  Sachen  aus  einem  anderen  Grund