Lagergeschäft.  215

§  420.  Der  Lagerhalter  hat  Anspruch  auf  das  bedungene  oder
ortsübliche  Lagergeld  sowie  auf  Erstattung  der  Auslagen  für  Fracht
und  Zölle  und  der  sonst  für  das  Gut  gemachten  Aufwendungen,
soweit  er  sie  den  Umständen  nach  für  erforderlich  halten  durfte.
Von  den  hiernach  dem  Lagerhalter  zukommenden  Beträgen
(Lagerkosten)  sind  die  baaren  Auslagen  sofort  zu  erstatten.  Die
sonstigen  Lagerkosten  sind  nach  dem  Ablaufe  von  je  drei  Monaten
seit  der  Einlieferung  oder,  wenn  das  Gut  in  der  Zwischenzeit  zurückgenommen
  wird,  bei  der  Rücknahme  zu  erstatten;  wird  das  Gut  theilweise
  zurückgenommen,  so  ist  nur  ein  entsprechender  Theil  zu  berichtigen,
  es  sei  denn,  daß  das  auf  dem  Lager  verbleibende  Gut  zur
Sicherung  des  Lagerhalters  nicht  ausreicht.
8  421.  Der  Lagerhalter  hat  wegen  der  Lagerkosten  ein  Pfandrecht
  an  dem  Gute,  solange  er  es  im  Besitze  hat,  insbesondere  mittelst
onnossements,  Ladescheins  oder  Lagerscheins  darüber  verfügen  kann.
8  422.  Der  Lagerhalter  kann  nicht  verlangen,  daß  der  Einlagerer
  das  Gut  vor  dem  Ablaufe  der  bedungenen  Lagerzeit  und,
falls  eine  solche  nicht  bedungen  ist,  daß  er  es  vor  dem  Ablaufe  von
rei  Monaten  nach  der  Einlieferung  zurücknehme.  Ist  eine  Lagerzeit
  nicht  bedungen  oder  behält  der  Lagerhalter  nach  dem  Ablaufe
er  bedungenen  Lagerzeit  das  Gut  auf  dem  Lager,  so  kann  er  die
ücknahme  nur  nach  vorgängiger  Kündigung  unter  Einhaltung  einer
Uundigungsfrist  von  einem  Monate  verlangen.
Der  Lagerhalter  ist  berechtigt,  die  Rücknahme  des  Gutes  vor
Ablaufe  der  Lagerzeit  und  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  zu  verlangen,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.

dem

schuldet,  kann  mit  dem  Gläubiger  vereinbaren,  daß  das  Geld  oder  die  Sachen

als  Darlehen  geschuldet  werden  sollen.

608.  Sind  für  ein  Darlehen  Zinsen  bedungen,  so  sind  sie,  sofern  nicht

an  Anderes  bestimmt  ist,  nach  dem  Ablaufe  je  eines  Jahres  und,  wenn  das
arlehen  vor  dem  Ablauf  eines  Jahres  zurückzuerstatten  ist,  bei  der  Rückerstattung

  zu  entrichten.

609.  Ist  für  die  Rückerstattung  eines  Darlehens  eine  Zeit  nicht  besinnt,

  so  hängt  die  Fälligkeit  davon  ab,  daß  der  Gläubiger  oder  der  Schuldner
gt.

M  Die  Kündigungsfrist  beträgt  bei  Darlehen  von  mehr  als  dreihundert
ark  drei  Monate,  bei  Darlehen  von  geringerem  Betrage  einen  Monat.

Sind  Zinsen  nicht  bedungen,  so  ist  der  Schuldner  auch  ohne  Kündigung
zur  Rückerstattung  berechtigt.

v  610.  Wer  die  Hingabe  eines  Darlehens  verspricht,  kann  im  Zweifel  das
ersprechen  widerrufen,  wenn  in  den  Vermögensverhältnissen  des  anderen
beiles  eine  wesentliche  Verschlechterung  eintritt,  durch  die  der  Anspruch  auf
ückerstattung  gefährdet  wird.