216  HG#  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  V.  8  423.  424.  Abschn.  VI.  8  425—428.

§  423.  Auf  die  Verjährung  der  Ansprüche  gegen  den  Lagerhalter
  wegen  Verlustes,  Minderung,  Beschädigung  oder  verspäteter
Ablieferung  des  Gutes  finden  die  Vorschriften  des  §  414  entsprechende
Anwendung.  Im  Falle  des  gänzlichen  Verlustes  beginnt  die  Verjährung
  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an  welchem  der  Lagerhalter
dem  Einlagerer  Anzeige  von  dem  Verluste  macht.

§  424.  Ist  von  dem  Lagerhalter  ein  Lagerschein  ausgestellt,
der  durch  Indossament  übertragen  werden  kann,  so  hat,  wenn  das
Gut  von  dem  Lagerhalter  übernommen  ist,  die  Uebergabe  des  Lagerscheins
  an  denjenigen,  welcher  durch  den  Schein  zur  Empfangnahme

des  Gutes  legitimirt  wird,  für  den  Erwerb  von  Rechten  an  dem
Gute  dieselben  Wirkungen  wie  die  Uebergabe  des  Gutes.

Sechster  Abschnitt.  Frachtgeschäft.

§  425.  1390.]  Frachtführer  ist,  wer  es  gewerbmäßig  übernimmt,
  die  Beförderung  von  Gütern  zu  Lande  oder  auf  Flüssen
oder  sonstigen  Binnengewässern  auszuführen.

§  426.1  (391  Abs.  2,  392.]  Der  Frachtführer  kann  die  Ausstellung
  eines  Frachtbriefes!  verlangen.

Der  Frachtbrief  soll  enthalten:

1.  den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung;

2.  den  Namen  und  den  Wohnort  des  Frachtführers;

3.  den  Namen  dessen,  an  welchen  das  Gut  abgeliefert  werden  soll
(des  Empfängers);

4.  den  Ort  der  Ablieferung;

5.  die  Bezeichnung  des  Gutes  nach  Beschaffenheit,  Menge  und
Merkzeichen;

6.  die  Bezeichnung  der  für  eine  zoll=  oder  steueramtliche  Behandlung
  oder  polizeiliche  Prüfung  nöthigen  Begleitpapiere;

7.  die  Bestimmung  über  die  Fracht  sowie  im  Falle  ihrer  Vorausbezahlung
  einen  Vermerk  über  die  Vorausbezahlung;

8.  die  besonderen  Vereinbarungen,  welche  die  Betheiligten  über
andere  Punkte,  namentlich  über  die  Zeit,  innerhalb  welcher  die
Beförderung  bewirkt  werden  soll,  über  die  Entschädigung  wegen
verspäteter  Ablieferung  und  über  die  auf  dem  Gute  haftenden
Nachnahmen,  getroffen  haben;

9.  die  Unterschrift  des  Absenders;  eine  im  Wege  der  mechanischen
Vervielfältigung  hergestellte  Unterschrift  ist  genügend.

1  Vgl.  B  Art.  6,  7  Abs.  1.  VO  8  51,  53  Abs.  1.  [B  —  Berner
übereinkommen  Anhang  XV,  2.  VO  =  Verkehrsordnung  Anhang  XV,  1.

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