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Lagergeschäft.  Frachtgeschäft.  217

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Der  Absender  haftet  dem  Frachtführer  für  die  Richtigkeit  und
die  Vollständigkeit  der  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen  Angaben.
.27.1  (393.]  Der  Absender  ist  verpflichtet,  dem  Frachtführer
die  Begleitpapiere  zu  übergeben,  welche  zur  Erfüllung  der  Zoll-,
Steuer=  oder  Polizeivorschriften  vor  der  Ablieferung  an  den  Empfänger
  erforderlich  sind.  Er  haftet  dem  Frachtführer,  sofern  nicht
diesem  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  für  alle  Folgen,  die  aus  dem
angel,  der  Unzulänglichkeit  oder  der  Unrichtigkeit  der  Papiere
entstehen.
428.2  1394.]  Ist  über  die  Zeit,  binnen  welcher  der  Frachtführer
  die  Beförderung  bewirken  soll,  nichts  bedungen,  so  bestimmt
ich  die  Frist,  innerhalb  deren  er  die  Reise  anzutreten  und  zu
vollenden  hat,  nach  dem  Ortsgebrauche.  Besteht  ein  Ortsgebrauch
nicht,  so  ist  die  Beförderung  binnen  einer  den  Umständen  nach  angemessenen
  Frist  zu  bewirken.
Wird  der  Antritt  oder  die  Fortsetzung  der  Reise  ohne  Verschulden
  des  Absenders  zeitweiligs  verhindert,  so  kann  der  Absender
—.

1  B  Art.  10  Abs.  1.  VO  8  59  Abs.  1.

2  B  Art.  18  Abs.  1,  2.  VO  8  65  Abs.  1,  2.

BGB  323.  Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrag  dem  einen

Theile  obliegende  Leistung  in  Folge  eines  Umstandes  unmöglich,  den  weder

noch  der  andere  Theil  zu  vertreten  hat,  so  verliert  er  den  Anspruch  auf  die

Gegenleistung;  bei  theilweiser  Unmöglichkeit  mindert  sich  die  Gegenleistung  nach
aßgabe  der  88  472,  473.

1  Verlangt  der  andere  Theil  nach  §  281  Herausgabe  des  für  den  gehuldeten
  Gegenstand  erlangten  Ersatzes  oder  Abtretung  des  Ersatzanspruchs,
o  bleibt  er  zur  Gegenleistung  verpflichtet;  diese  mindert  sich  jedoch  nach  Maßaaber

  der  88  472,  473  insoweit,  als  der  Werth  des  Ersatzes  oder  des  Ersatznspruchs
  hinter  dem  Werthe  der  geschuldeten  Leistung  zurückbleibt.

wirk  Soweit  die  nach  diesen  Vorschriften  nicht  geschuldete  Gegenleistung  be—

t  ist,  kann  das  Geleistete  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer
gerechtfertigten  Bereicherung  zurückgefordert  werden.

obli  24.  Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  dem  einen  Theile
retehende  Leistung  in  Folge  eines  Umstandes,  den  der  andere  Theil  zu  vermuß

  hat,  unmöglich,  so  behält  er  den  Anspruch  auf  die  Gegenleistung.  Er

von  Uch  jedoch  dasjenige  anrechnen  lassen,  was  er  in  Folge  der  Befreiung

kraft  er  Leistung  erspart  oder  durch  anderweitige  Verwendung  seiner  Arbeitserwirbt

  oder  zu  erwerben  böswillig  unterläßt.

Fol  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  dem  einen  Theile  obliegende  Leistung  in
e  eines  von  ihm  nicht  zu  vertretenden  Umstandes  zu  einer  Zeit  unmöglich
Iu  welcher  der  andere  Theil  im  Verzuge  der  Annahme  ist.

liege  26.  Wird  die  aus  einem  gegenseitigen  Vertrage  dem  einen  Theile  ob—
n  Leistung  in  Folge  eines  Umstandes,  den  er  zu  vertreten  hat,  un—

„so  kann  der  andere  Theil  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  ver-