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218  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  VI.  8  429—432.

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von  dem  Vertrage  zurücktreten;  er  hat  jedoch  den  Frachtführer,
wenn  diesem  kein  Verschulden  zur  Last  fällt,  für  die  Vorbereitung
der  Reise,  die  Wiederausladung  und  den  zurückgelegten  Theil  der
Reise  zu  entschädigen.  Ueber  die  Höhe  der  Entschädigung  entscheidet
der  Ortsgebrauch;  besteht  ein  Ortsgebrauch  nicht,  so  ist  eine  den
Umständen  nach  angemessene  Entschädigung  zu  gewähren.

8  429.  1395,  397.]  Der  Frachtführer  haftet  für  den  Schaden,
der  durch  Verlust  oder  Beschädigung  des  Gutes  in  der  Zeit  von  der
Annahme  bis  zur  Ablieferung  oder  durch  Versäumung  der  Lieferzeit
entsteht,  es  sei  denn,  daß  der  Verlust,  die  Beschädigung  oder  die
Verspätung  auf  Umständen  beruht,  die  durch  die  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Frachtführers  nicht  abgewendet  werden  konnten.1

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langen  oder  von  dem  Vertrage  zurücktreten.  Bei  theilweiser  Unmöglichkeit  ist
er,  wenn  die  theilweise  Erfüllung  des  Vertrags  für  ihn  kein  Interesse  hat,
berechtigt,  Schadensersatz  wegen  Nichterfüllung  der  ganzen  Verbindlichkeit  nach
Maßgabe  des  §  280  Abs.  2  zu  verlangen  oder  von  dem  ganzen  Vertragé
zurückzutreten.  Statt  des  Anspruchs  auf  Schadensersatz  und  des  Rücktrittsrechts
  kann  er  auch  die  für  den  Fall  des  §  323  bestimmten  Rechte  geltend
machen.

Das  Gleiche  gilt  in  dem  Falle  des  §  283,  wenn  nicht  die  Leistung  bis
zum  Ablaufe  der  Frist  bewirkt  wird  oder  wenn  sie  zu  dieser  Zeit  theilweise
nicht  bewirkt  ist.  .

326f.S.195.  "

327.  Auf  das  in  den  88  325,  326  bestimmte  Rücktrittsrecht  finden  die
für  das  vertragsmäßige  Rücktrittsrecht  geltenden  Vorschriften  der  88  346
bis  356  [S.  197  f.]  entsprechende  Anwendung.  Erfolgt  der  Rücktritt  wegen  eines
Umstandes,  den  der  andere  Theil  nicht  zu  vertreten  hat,  so  haftet  dieser
nur  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung.


645.  Ist  das  Werk  vor  der  Abnahme  in  Folge  eines  Mangels  des  von
dem  Besteller  gelieferten  Stoffes  oder  in  Folge  einer  von  dem  Besteller  für
die  Ausführung  ertheilten  Anweisung  untergegangen,  verschlechtert  oder  unausführbar
  geworden,  ohne  daß  ein  Umstand  mitgewirkt  hat,  den  der  Unter“
nehmer  zu  vertreten  hat,  so  kann  der  Unternehmer  einen  der  geleisteten  Arbeit
entsprechenden  Theil  der  Vergütung  und  Ersatz  der  in  der  Vergütung  nich
inbegriffenen  Auslagen  verlangen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Vertrag  in
Gemäßheit  des  8  643  aufgehoben  wird.  «  „

Eine  weitergehende  Haftung  des  Bestellers  wegen  Verschuldens  bleibt
unberührt.

1  BGB  276.  Der  Schuldner  hat,  sofern  nicht  ein  Anderes  bestimmt
ist,  Vorsatz  und  Fahrlässigkeit  zu  vertreten.  Fahrlässig  handelt,  wer  die  in
Verkehr  erforderliche  Sorgfalt  außer  Acht  läßt.  Die  Vorschriften  der  88  82/
828  finden  Anwendung.