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Frachtgeschäft.  219

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Für  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  von  Kostbarkeiten,
Kunstgegenständen,  Geld  und  Werthpapieren  haftet  der  Frachtführer
nur,  wenn  ihm  diese  Beschaffenheit  oder  der  Werth  des  Gutes  bei
der  Uebergabe  zur  Beförderung  angegeben  worden  ist.

§  430.  (396.]1  Muß  auf  Grund  des  Frachtvertrags  von  dem
Frachtführer  für  gänzlichen  oder  theilweisen  Verlust  des  Gutes  Ersatz
  geleistet  werden,  so  ist  der  gemeine  Handelswerth  und  in  dessen
Ermangelung  der  gemeine  Werth  zu  ersetzen,  welchen  Gut  derselben
Art  und  Beschaffenheit  am  Orte  der  Ablieferung  in  dem  Zeitpunkte
hatte,  in  welchem  die  Ablieferung  zu  bewirken  war;  hiervon  kommt
in  Abzug,  was  in  Folge  des  Verlustes  an  Zöllen  und  sonstigen  Kosten
sowie  an  Fracht  erspart  ist.

Im  Falle  der  Beschädigung  ist  der  Unterschied  zwischen  dem
Verkaufswerthe  des  Gutes  im  beschädigten  Zustand  und  dem  gemeinen
  Handelswerth  oder  dem  gemeinen  Werthe  zu  ersetzen,  welchen
das  Gut  ohne  die  Beschädigung  am  Orte  und  zur  Zeit  der  Ablieferung
  gehabt  haben  würde;  hiervon  kommt  in  Abzug,  was  in
Folge  der  Beschädigung  an  Zöllen  und  sonstigen  Kosten  erspart  ist.

Ist  der  Schaden  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  des
Frachtführers  herbeigeführt,  so  kann  Ersatz  des  vollen  Schadens  geordert
  werden.

§  431.  400.]  Der  Frachtführer  hat  ein  Verschulden  seiner

Leute  und  ein  Verschulden  anderer  Personen,  deren  er  sich  bei  der
usführung  der  Beförderung  bedient,  in  gleichem  Umfange  zu  verketen
  wie  eigenes  Verschulden.

8  432.2  |401.]8  Uebergiebt  der  Frachtführer  zur  Ausführung
der  von  ihm  übernommenen  Beförderung  das  Gut  einem  anderen
Frachtführer,  so  haftet  er  für  die  Ausführung  der  Beförderung  bis
zur  Ablieferung  des  Gutes  an  den  Empfänger.

Der  nachfolgende  Frachtführer  tritt  dadurch,  daß  er  das  Gut
mit  dem  ursprünglichen  Frachtbrief  annimmt,  diesem  gemäß  in  den
rachtvertrag  ein  und  übernimmt  die  selbständige  Verpflichtung,  die
eförderung  nach  dem  Inhalte  des  Frachtbriefes  auszuführen.
a  Hat  auf  Grund  dieser  Vorschriften  einer  der  betheiligten  Frachtührer
  Schadensersatz  geleistet,  so  steht  ihm  der  Rückgriff  gegen

denienigen  zu,  welcher  den  Schaden  verschuldet  hat.  Kann  dieser

Die  Haftung  wegen  Vorsatzes  kann  dem  Schuldner  nicht  im  Voraus
en  werden.

1  B  Art.  34,  37  Satz  1,  41.  VO  8  80,  83,  84,  88.

2  BGB  831  s.  oben  zu  HGB  s  62  S.  72.

*  B  Art.  27  Abs.  1  u.  2,  47  Abs.  1.  VO  8  74  Abs.  1,  2.

aus