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220  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  VI.  §  433—438.

nicht  ermittelt  werden,  so  haben  die  betheiligten  Frachtführer  den
Schaden  nach  dem  Verhältniß  ihrer  Antheile  an  der  Fracht  gemein—
sam  zu  tragen,  soweit  nicht  festgestellt  wird,  daß  der  Schaden  nicht
auf  ihrer  Beförderungsstrecke  entstanden  ist.

§  433.  1407.)1  Der  Absender  kann  den  Frachtführer  anweisen,
  das  Gut  anzuhalten,  zurückzugeben  oder  an  einen  anderen
als  den  im  Frachtbriefe  bezeichneten  Empfänger  auszuliefern.  Die
Mehrkosten,  die  durch  eine  solche  Verfügung  entstehen,  sind  dem
Frachtführer  zu  erstatten.

Das  Verfügungsrecht  des  Absenders  erlischt,  wenn  nach  der
Ankunft  des  Gutes  am  Orte  der  Ablieferung  der  Frachtbrief  dem
Empfänger  übergeben  oder  von  dem  Empfänger  Klage  gemäß  §  435
gegen  den  Frachtführer  erhoben  wird.  Der  Frachtführer  hat  in
einem  solchen  Falle  nur  die  Anweisungen  des  Empfängers  zu  beachten;
  verletzt  er  diese  Verpflichtung,  so  ist  er  dem  Empfänger  für
das  Gut  verhaftet.

§  434.  I401.]  Der  Empfänger  ist  vor  der  Ankunft  des  Gutes
am  Orte  der  Ablieferung  dem  Frachtführer  gegenüber  berechtigt,  alle
zur  Sicherstellung  des  Gutes  erforderlichen  Maßregeln  zu  ergreifen
und  dem  Frachtführer  die  zu  diesem  Zwecke  nothwendigen  Anweisungen
  zu  ertheilen.  Die  Auslieferung  des  Gutes?  kann  er  vor
dessen  Ankunft  am  Orte  der  Ablieferung  nur  fordern,  wenn  der  Absender
  den  Frachtführer  dazu  ermächtigt  hat.

§  435.  I405.1)3  Nach  der  Ankunft  des  Gutes  am  Orte  der
Ablieferung  ist  der  Empfänger  berechtigt,  die  durch  den  Frachtvertrag
begründeten  Rechte  gegen  Erfüllung  der  sich  daraus  ergebenden  Verpflichtungen
  in  eigenem  Namen  gegen  den  Frachtführer  geltend  zu
machen,  ohne  Unterschied,  ob  er  hierbei  in  eigenem  oder  in  fremdem
Interesse  handelt.  Er  ist  insbesondere  berechtigt,  von  dem  Frachtführer
  die  Uebergabe  des  Frachtbriefs  und  die  Auslieferung  des
Gutes  zu  verlangen.  Dieses  Recht  erlischt,  wenn  der  Absender  dem
Frachtführer  eine  nach  §  433  noch  zulässige  entgegenstehende  Anweisung
  ertheilt.

§  436.  I406.]4  Durch  Annahme  des  Gutes  und  des  Fracht-.



1  B  Art.  15  Abs.  1,  4,  8.  VO  8  64  Abs.  1,  4,  8.

2  BGB  368.  Der  Gläubiger  hat  gegen  Empfang  der  Leistung  auf  Verlangen
  ein  schriftliches  Empfangsbekenntniß  (Quittung)  zu  ertheilen.  Hat  der
Schuldner  ein  rechtliches  Interesse,  daß  die  Quittung  in  anderer  Form  ertheilt
wird,  so  kann  er  die  Ertheilung  in  dieser  Form  verlangen.

3  B  Art.  16  Abs.  2.  VO  8  66  Abs.  2.

4  B  Art.  17.  VO  8  67.