Frachtgeschäft.  221

briefs  wird  der  Empfänger  verpflichtet,  dem  Frachtführer  nach  Maßgabe
  des  Frachtbriefs  Zahlung  zu  leisten.

§  437.1  407  Abs.  4.]2  Ist  der  Empfänger  des  Gutes  nicht
zu  ermitteln  oder  verweigert  er  die  Annahme  oder  ergiebt  sich  ein
sonstiges  Ablieferungshinderniß,  so  hat  der  Frachtführer  den  Absender
Unverzüglich  hiervon  in  Kenntniß  zu  setzen  und  dessen  Anweisung
Einzuholen.

Ist  dies  den  Umständen  nach  nicht  thunlich  oder  der  Absender
mit  der  Ertheilung  der  Anweisung  säumig  oder  die  Anweisung  nicht
ausführbar,  so  ist  der  Frachtführer  befugt,  das  Gut  in  einem  öffentichen
  Lagerhaus  oder  sonst  in  sicherer  Weise  zu  hinterlegen.  Er
kann,  falls  das  Gut  dem  Verderben  ausgesetzt  und  Gefahr  im  Ver-“7
  ist,  das  Gut  auch  gemäß  8  373  Absatz  2  bis  4  verkaufen
assen.

Von  der  Hinterlegung  und  dem  Verkaufe  des  Gutes  hat  der
Frachtführer  den  Absender  und  den  Empfänger  unverzüglich  zu  benachrichtigen,
  es  sei  denn,  daß  dies  unthunlich  ist;  im  Falle  der
Unterlassung  ist  er  zum  Schadensersatze  verpflichtet.

8  438.  408  Abs.  1,  2.]8  Ist  die  Fracht  nebst  den  sonst  auf
dem  Gute  haftenden  Forderungen  bezahlt  und  das  Gut  angenommen,
tt  alle  Ansprüche  gegen  den  Frachtführer  aus  dem  Frachtvertrag

öschen.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  soweit  die  Beschädigung
  oder  Minderung  des  Gutes  vor  dessen  Annahme  durch  amtlich
  bestellte  Sachverständige  festgestellt  ist.

Wegen  einer  Beschädigung  oder  Minderung  des  Gutes,  die  bei
der  Annahme  äußerlich  nicht  erkennbar  ist,  kann  der  Frachtführer
auch  nach  der  Annahme  des  Gutes  und  der  Bezahlung  der  Fracht
in  Anspruch  genommen  werden,  wenn  der  Mangel  in  der  Zeit
zwischen  der  Uebernahme  des  Gutes  durch  den  Frachtführer  und  der
Ablieferung  entstanden  ist  und  die  Feststellung  des  Mangels  durch
amtlich  bestellte  Sachverständige  unverzüglich  nach  der  Entdeckung
und  spätestens  binnen  einer  Woche  nach  der  Annahme  beantragt
en.  Ist  dem  Frachtführer  der  Mangel  unverzüglich  nach  der  Entweclung
  und  binnen  der  bezeichneten  Frist  angezeigt,  so  genügt  es,
winn  die  Feststellung  unverzüglich  nach  dem  Zeitpunkte  beantragt
urt,,  bis  zu  welchem  der  Eingang  einer  Antwort  des  Frachtführers
nter  regelmäßigen  Umständen  erwartet  werden  darf.

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1  CPO  488  [449a]  s.  oben  zu  §  379  S.  202.
*  B  Art.  19,  24.  VO  g  70.

B  Art.  44  Abs.  1,  2  Nr.  1,  3,  4.  VO  8  90  Abs.  1,  2  Nr.  1,  3,  4.