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222  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  VI.  8  439—445.

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Die  Kosten  einer  von  dem  Empfangsberechtigten  beantragten
Feststellung  sind  von  dem  Frachtführer  zu  tragen,  wenn  ein  Verlust
oder  eine  Beschädigung  ermittelt  wird,  für  welche  der  Frachtführer
Ersatz  leisten  muß.

Der  Frachtführer  kann  sich  auf  diese  Vorschriften  nicht  berufen,
wenn  er  den  Schaden  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit!  herbeigeführt
  hat.

§  439.  [408  Abs.  3.)2  Auf  die  Verjährung  der  Ansprüche
gegen  den  Frachtführer  wegen  Verlustes,  Minderung,  Beschädigung
oder  verspäteter  Ablieferung  des  Gutes  finden  die  Vorschriften  des
§  414  entsprechende  Anwendung.  Dies  gilt  nicht  für  die  im  §  432
Absatz  3  bezeichneten  Ansprüche.

§  440.  [409  Abs.  1,  2.)3  Der  Frachtführer  hat  wegen  aller
durch  den  Frachtvertrag  begründeten  Forderungen,  insbesondere  der
Fracht=  und  Liegegelder,  der  Zollgelder  und  anderer  Auslagen,  sowie
wegen  der  auf  das  Gut  geleisteten  Vorschüsse  ein  Pfandrecht  an  dem
Gute.

Das  Pfandrecht  besteht,  solange  der  Frachtführer  das  Gut  noch
im  Besitze  hat,  insbesondere  mittelst  Konnossements,  Ladescheins  oder
Lagerscheins  darüber  verfügen  kann.

Auch  nach  der  Ablieferung  dauert  das  Pfandrecht  fort,  sofern
der  Frachtführer  es  binnen  drei  Tagen  nach  der  Ablieferung  gerichtlich
  geltend  macht  und  das  Gut  noch  im  Besitze  des  Empfängers  ist.

Die  im  §  1234  Absatz  14  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichnete
Androhung  des  Pfandverkaufs  sowie  die  in  den  88  1237,  12412
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorgesehenen  Benachrichtigungen  sind  an
den  Empfänger  zu  richten.  Ist  dieser  nicht  zu  ermitteln  oder  verweigert
  er  die  Annahme  des  Gutes,  so  hat  die  Androhung  und  Benachrichtigung
  gegenüber  dem  Absender  zu  erfolgen.

§  441.  (410.])7  Der  letzte  Frachtführer  hat,  falls  nicht  im
Frachtbrief  ein  Anderes  bestimmt  ist,  bei  der  Ablieferung  auch  die

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1  BGB  276  f.  oben  zu  HGB  §  429  S.  218.

277  s.  oben  zu  HGB  §  347  S.  163.

2  B  Art.  45  Abs.  1,  2.  Art.  46.  VO  §  21.

s  B  Art.  21,  22.

1BGB  1234  f.  zu  8  371  S.  193.

5  BGB  1237  u.  1241  f.  zu  8  368  S.  188.

6  KO  88  49  Abs.  1  Nr.  4  (/41  Abs.  1  Nr.  81  s.  S.  189.

BGB  1257.  Die  Vorschriften  über  das  durch  Rechtsgeschäft  bestellte
Pfandrecht  finden  auf  ein  Kraft  Gesetzes  entstandenes  Pfandrecht  entsprechende
Anwendung.

7  B  Art.  20.