—.

Frachtgeschäft.  223

Forderungen  der  Vormänner  sowie  die  auf  dem  Gute  haftenden
Nachnahmen  einzuziehen  und  die  Rechte  der  Vormänner,  insbesondere
auch  das  Pfandrecht,  auszuüben.  Das  Pfandrecht  der  Vormänner
besteht  so  lange  als  das  Pfandrecht  des  letzten  Frachtführers.

Wird  der  vorhergehende  Frachtführer  von  dem  nachfolgenden
befriedigt,  so  gehen  seine  Forderung  und  sein  Pfandrecht  auf  den
letzteren  über.

In  gleicher  Art  gehen  die  Forderung  und  das  Pfandrecht  des
Spediteurs  auf  den  nachfolgenden  Spediteur  und  den  nachfolgenden
Frachtführer  über.

§  442.  I412.)1  Der  Frachtführer,  welcher  das  Gut  ohne  Bezahlung
  abliefert  und  das  Pfandrecht  nicht  binnen  drei  Tagen  nach
der  Ablieferung  gerichtlich  geltend  macht,  ist  den  Vormännern  verantwortlich.
  Er  wird,  ebenso  wie  die  vorhergehenden  Frachtführer
und  Spediteure,  des  Rückgriffs  gegen  die  Vormänner  verlustig.  Der
Anspruch  gegen  den  Empfänger  bleibt  in  Kraft.

§  443.  I411.]  Bestehen  an  demselben  Gute  mehrere  nach  den
88  397,  410,  421,  440  begründete  Pfandrechte,  so  geht  unter  denlenigen
  Pfandrechten,  welche  durch  die  Versendung  oder  durch  die
Beförderung  des  Gutes  entstanden  sind,  das  später  entstandene  dem
früher  entstandenen  vor.2

Diese  Pfandrechte  haben  sämmtlich  den  Vorrang  vor  dem  nicht
aus  der  Versendung  entstandenen  Pfandrechte  des  Kommissionärs
und  des  Lagerhalters  sowie  vor  dem  Pfandrechte  des  Spediteurs
und  des  Frachtführers  für  Vorschüsse.

8  444.  —[413.]  Ueber  die  Verpflichtung  zur  Auslieferung  des
Gutes  kann  von  dem  Frachtführer  ein  Ladeschein  ausgestellt  werden.
8  445.  414.]  Der  Ladeschein  soll  enthalten:
den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung;
den  Namen  und  den  Wohnort  des  Frachtführers;
den  Namen  des  Absenders;  «
den  Namen  desjenigen,  an  welchen  oder  an  dessen  Order  das
Gut  abgeliefert  werden  soll;  als  solcher  gilt  der  Absender,
wenn  der  Ladeschein  nur  an  Order  gestellt  ist;
den  Ort  der  Ablieferung;
die  Bezeichnung  des  Gutes  nach  Beschaffenheit,  Menge  und
Merkzeichen;  «

B  Art.  23  Abf.  2.
BGB  1209.  Für  den  Rang  des  Pfandrechts  ist  die  Zeit  der  Bestellung

a
u  dann  maßgebend,  wenn  es  für  eine  künftige  oder  eine  bedingte  Forderung
estellt  ist.

1257  s.  oben  zu  HGB  §  440  S.  222.

S—

i-—

  #-—.“
