.—

224  H#  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  VI.  §  446—452.  Abschn.  VII.  8  453.

7.  die  Bestimmung  über  die  Fracht  und  über  die  auf  dem  Gute
haftenden  Nachnahmen  sowie  im  Falle  der  Vorausbezahlung  der
Fracht  einen  Vermerk  über  die  Vorausbezahlung.

Der  Ladeschein  muß  von  dem  Frachtführer  unterzeichnet  sein.

Der  Absender  hat  dem  Frachtführer  auf  Verlangen  eine  von
ihm  unterschriebene  Abschrift  des  Ladescheins  auszuhändigen.

§  446.  [415.  ]  Der  Ladeschein  entscheidet  für  das  Rechtsverhältniß
  zwischen  dem  Frachtführer  und  dem  Empfänger  des  Gutes;
die  nicht  in  den  Ladeschein  aufgenommenen  Bestimmungen  des  Frachtvertrags
  sind  dem  Empfänger  gegenüber  unwirksam,  sofern  nicht  der
Ladeschein  ausdrücklich  auf  sie  Bezug  nimmt.

Für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Frachtführer  und  dem
Absender  bleiben  die  Bestimmungen  des  Frachtvertrags  maßgebend.

§  447.  [416,  417.]  Zum  Empfange  des  Gutes  legitimirt  ist
derjenige,  an  welchen  das  Gut  nach  dem  Ladeschein  abgeliefert  werden
soll  oder  auf  welchen  der  Ladeschein,  wenn  er  an  Order  lautet,  durch
Indossament  übertragen  ist.

Der  zum  Empfange  Legitimirte  hat  schon  vor  der  Ankunft
des  Gutes  am  Ablieferungsorte  die  Rechte,  welche  dem  Absender  in
Ansehung  der  Verfügung  über  das  Gut  zustehen,  wenn  ein  Ladeschein
  nicht  ausgestellt  ist.

Der  Frachtführer  darf  einer  Anweisung  des  Absenders,  das  Gut
anzuhalten,  zurückzugeben  oder  an  einen  anderen  als  den  durch  den
Ladeschein  legitimirten  Empfänger  auszuliefern,  nur  Folge  leisten,
wenn  ihm  der  Ladeschein  zurückgegeben  wird;  verletzt  er  diese  Verpflichtung,
  so  ist  er  dem  rechtmäßigen  Besitzer  des  Ladescheins  für  das
Gut  verhaftet.

§  448.  [418.]  Der  Frachtführer  ist  zur  Ablieferung  des  Gutes
nur  gegen  Rückgabe  des  Ladescheins,  auf  dem  die  Ablieferung  des
Gutes  bescheinigt  ist,  verpflichtet.

§  449.  Im  Falle  des  8  432  Absatz  1  wird  der  nachfolgende
Frachtführer,  der  das  Gut  auf  Grund  des  Ladescheins  übernimmt,
nach  Maßgabe  des  Scheines  verpflichtet.

§  450.  Die  Uebergabe  des  Ladescheins  an  denjenigen,  welcher
durch  den  Schein  zur  Empfangnahme  des  Gutes  legitimirt  wird,
hat,  wenn  das  Gut  von  dem  Frachtführer  übernommen  ist,  für  den
Erwerb  von  Rechten  an  dem  Gute  dieselben  Wirkungen  wie  die
Uebergabe  des  Gutes.

§  451.  1420.]  Die  Vorschriften  der  88  426  bis  450  kommen
auch  zur  Anwendung,  wenn  ein  Kaufmann,  der  nicht  Frachtführer
ist,  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  eine  Beförderung  von  Gütern