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Frachtgeschäft.  Beförderung  von  Gütern  und  Personen  auf  den  Eisenbahnen.  225

zu  Lande  oder  auf  Flüssen  oder  sonstigen  Binnengewässern  auszuführen
  übernimmt.

8  452.  I421  -Abs.  2.]  Auf  die  Beförderung  von  Gütern  durch
die  Postverwaltungen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  finden  die
Vorschriften  dieses  Abschnitts  keine  Anwendung.1  Die  bezeichneten

Postverwaltungen  gelten  nicht  als  Kaufleute  im  Sinne  dieses  Gesetzbuchs.


Siebenter  Abschnitt.
Beförderung  von  Gütern  und  Personen  auf  den  Eisenbahnen.

8  453.  (422.13  Eine  dem  öffentlichen  Güterverkehre  dienende
Eisenbahn  darf  die  Uebernahme  von  Gütern  zur  Beförderung  nach
einer  für  den  Güterverkehr  eingerichteten  Station  innerhalb  des
Deutschen  Reiches  nicht  verweigern,  sofern

1.  der  Absender  sich  den  geltenden  Beförderungsbedingungen  und

den  sonstigen  allgemeinen  Anordnungen  der  Eisenbahn  unterwirft;


2.  die  Beförderung  nicht  nach  gesetzlicher  Vorschrift  oder  aus

Gründen  der  öffentlichen  Ordnung  verboten  ist;

3.  die  Güter  nach  der  Eisenbahnverkehrsordnung  oder  den  gemäß
der  Verkehrsordnung  erlassenen  Vorschriften  und,  soweit  diese
keinen  Anhalt  gewähren,  nach  der  Anlage  und  dem  Betriebe
der  betheiligten  Bahnen  sich  zur  Beförderung  eignen;
die  Beförderung  mit  den  regelmäßigen  Beförderungsmitteln
möglich  ist;

5.  die  Beförderung  nicht  durch  Umstände,  die  als  höhere  Gewalt

zu  betrachten  sind,  verhindert  wird.
dsWs.*.nJ3  —
tr  1  Vgl.  G  über  das  Postwesen  28./10.  71;  Weltpostvereinsvergose
  und  Uebereinkommen  dazu  15./6.  97  (RGBl  1071),  G  20./12.  99
1  1  715).  Vgl.  auch  für  Telegraphenanstalten:  Telegraphenording

  1./7.  97  (CBl  f.  d.  D.  Reich  Nr.  24  S.  163),  G  18./12.99  (RGBl  705).
(An  Verkehrsordnung  f.  d.  Eisenbahnen  Deutschlands  15./11.  92

ay  ang  XV,  1);  Internationales  Uebereinkommen  über  den  Eisenin
  asrachtr  ertrag  14./10.  90  (Anhang  XV,  2).  G  7./6.  71  betr.  die  Ver-Eise
  ichkeit  zum  Schadensersatze  für  die  bei  dem  Betriebe  von
etzunbahnen  2c.  herbeigeführten  Tödtungen  und  Körpervereisencten
  (RGBl  207).  G  27./6.  73  betr.  die  Errichtung  eines  Reichs-*7*oö
  ahnamtes  (RGEBl  164).  G  3./5.  86  betr.  die  Unzulässigkeit  der

andung  von  Eisenbahnfahrbetriebsmitteln  (RGBl  131),  Bek.
1/3.  1387  (N  V1  153).

*B  Art.  2—5.  VD  §8  6,  49,  50.
Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  15

4.