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226  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  VII.  §  454—459.

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Die  Eisenbahn  ist  nur  insoweit  verpflichtet,  Güter  zur  Beförderung
  anzunehmen,  als  die  Beförderung  sofort  erfolgen  kann.
Inwieweit  sie  verpflichtet  ist,  Güter,  deren  Beförderung  nicht  sofort
erfolgen  kann,  in  einstweilige  Verwahrung  zu  nehmen,  bestimmt  die
Eisenbahnverkehrsordnung.

Die  Beförderung  der  Güter  findet  in  der  Reihenfolge  statt,  in
welcher  sie  zur  Beförderung  angenommen  worden  sind,  sofern  nicht
zwingende  Gründe  des  Eisenbahnbetriebs  oder  das  öffentliche
Interesse  eine  Ausnahme  rechtfertigen.

Eine  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Vorschriften  begründet  den
Anspruch  auf  Ersatz  des  daraus  entstehenden  Schadens.

§  454.  [421  Abs.  1,  3.]  Auf  das  Frachtgeschäft  der  dem  öffentlichen
  Güterverkehre  dienenden  Eisenbahnen  finden  die  Vorschriften
des  vorigen  Abschnitts  insoweit  Anwendung,  als  nicht  in  diesem  Abschnitt
  oder  in  der  Eisenbahnverkehrsordnung  ein  Anderes  bestimmth  ist.

§  455.1  Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Absenders
  den  Empfang  des  Gutes  unter  Angabe  des  Tages,  an
welchem  es  zur  Beförderung  angenommen  ist,  auf  einem  Duplikate
des  Frachtbriefs  zu  bescheinigen;  das  Duplikat  ist  von  dem  Absender
mit  dem  Frachtbriefe  vorzulegen.

Im  Falle  der  Ausstellung  eines  Frachtbriefduplikats  steht  dem
Absender  das  im  8  433  bezeichnete  Verfügungsrecht  nur  zu,  wenn
er  das  Duplikat  vorlegt.  Befolgt  die  Eisenbahn  die  Anweisungen
des  Absenders,  ohne  die  Vorlegung  des  Duplikats  zu  verlangen,  so
ist  sie  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  dem  Empfänger,  welchem
der  Absender  die  Urkunde  übergeben  hat,  haftbar.

§  456.  1395.72  Die  Eisenbahn  haftet  für  den  Schaden,  der
durch  Verlust  oder  Beschädigung  des  Gutes  in  der  Zeit  von  der
Annahme  zur  Beförderung  bis  zur  Ablieferung  entsteht,  es  sei  denn,
daß  der  Schaden  durch  ein  Verschulden  oder  eine  nicht  von  der
Eisenbahn  verschuldete  Anweisung  des  Verfügungsberechtigten,  durch
höhere  Gewalt,  durch  äußerlich  nicht  erkennbare  Mängel  der  Verpackung
  oder  durch  die  natürliche  Beschaffenheit  des  Gutes,  namentlich
  durch  inneren  Verderb,  Schwinden,  gewöhnliche  Leckage,  verursacht
  ist.

Die  Vorschrift  des  §  429  Absatz  2  findet  Anwendung.

§  457.  Muß  auf  Grund  des  Frachtvertrages  von  der  Eisenbahn
  für  gänzlichen  oder  theilweisen  Verlust  des  Gutes  Ersatz  geleistet
  werden,  so  ist  der  gemeine  Handelswerth  und  in  dessen  Er-1

  B  Art.  8  Abs.  5,  15  Abs.  2.  VO  8  54  Abs.  5  Satz  1,  64  Abs.  2.

2  B  Art.  30  Abs.  1.  VOD  8  75  Abs.  1.