Beförderung  von  Gütern  und  Personen  auf  den  Eisenbahnen.  227

mangelung  der  gemeine  Werth  zu  ersetzen,  welchen  Gut  derselben
Art  und  Beschaffenheit  am  Orte  der  Absendung  in  dem  Zeitpunkte
der  Annahme  zur  Beförderung  hatte,  unter  Hinzurechnung  dessen,  was
an  Zöllen  und  sonstigen  Kosten  sowie  an  Fracht  bereits  bezahlt  ist.
Im  Falle  der  Beschädigung  ist  für  die  Minderung  des  im
Absatz  1  bezeichneten  Werthes  Ersatz  zu  leisten.
JIst  der  Schaden  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  der
Eisenbahn  herbeigeführt,  so  kann  Ersatz  des  vollen  Schadens  gefordert
  werden.

8  458.  1400.]1  Die  Eisenbahn  haftet  für  ihre  Leute  und
für  andere  Personen,  deren  sie  sich  bei  der  Ausführung  der  Beförderung
  bedient.

§  459.  I422.12  Die  Eisenbahn  haftet  nicht:  «

1.  in  Ansehung  der  Güter,  die  nach  der  Bestimmung  des  Tarifs
oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief  aufgenommenen  Verein—
barung  mit  dem  Absender  in  offen  gebauten  Wagen  befördert
werden,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dieser  Beförderungs—
art  verbundenen  Gefahr  entsteht;

2.  in  Ansehung  der  Güter,  die,  obgleich  ihre  Natur  eine  Verpackung
  zum  Schutze  gegen  Verlust  oder  Beschädigung  während
der  Beförderung  erfordert,  nach  Erklärung  des  Absenders  auf
dem  Frachtbrief  unverpackt  oder  mit  mangelhafter  Verpackung
zur  Beförderung  aufgegeben  worden  sind,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Mangel  oder
mit  der  mangelhaften  Beschaffenheit  der  Verpackung  verbundenen
  Gefahr  entsteht;

3  in  Ansehung  der  Güter,  deren  Aufladen  und  Abladen  nach
der  Bestimmung  des  Tarifs  oder  nach  einer  in  den  Frachtbrief
aufgenommenen  Vereinbarung  mit  dem  Absender  von  diesem
oder  von  dem  Empfänger  besorgt  wird,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  mit  dem  Aufladen  und
Abladen  oder  mit  einer  mangelhaften  Verladung  verbundenen
  Gefahr  entsteht;

4.  in  Ansehung  der  Güter,  die  vermöge  ihrer  eigenthümlichen  natürlichen
  Beschaffenheit  der  besonderen  Gefahr  ausgesetzt  sind,  Verlust
  oder  Beschädigung,  namentlich  Bruch,  Rost,  inneren  Ver-—

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1  B  Art.  29.  VOD  89.
2  B  Art.  31.  vO  §  77.

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