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228  HGB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  VII.  8  460—465.

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derb,  außergewöhnliche  Leckage,  Austrocknung  und  Verstreuung,
zu  erleiden,
für  den  Schaden,  welcher  aus  dieser  Gefahr  entsteht;
5.  in  Ansehung  lebender  Thiere
für  den  Schaden,  welcher  aus  der  für  sie  mit  der  Beförderung
  verbundenen  besonderen  Gefahr  entsteht;

6.  in  Ansehung  derjenigen  Güter,  einschließlich  der  Thiere,  welchen
nach  der  Eisenbahnverkehrsorduung,  dem  Tarif  oder  nach  einer
in  den  Frachtbrief  aufgenommenen  Vereinbarung  mit  dem  Absender
  ein  Begleiter  beizugeben  ist,

für  den  Schaden,  welcher  aus  der  Gefahr  entsteht,  deren
Abwendung  durch  die  Begleitung  bezweckt  wird.

Konnte  ein  eingetretener  Schaden  den  Umständen  nach  aus
einer  der  im  Absatz  1  bezeichneten  Gefahren  entstehen,  so  wird  vermuthet,
  daß  er  aus  dieser  Gefahr  entstanden  sei.

Eine  Befreiung  von  der  Haftpflicht  kann  auf  Grund  dieser
Vorschriften  nicht  geltend  gemacht  werden,  wenn  der  Schaden  durch
Verschulden  der  Eisenbahn  entstanden  ist.

§  460.  (426.12  Bei  Gütern,  die  nach  ihrer  natürlichen  Beschaffenheit
  bei  der  Beförderung  regelmäßig  einen  Gewichtsverlust
erleiden,  ist  die  Haftpflicht  der  Eisenbahn  für  Gewichtsverluste  bis
zu  den  aus  der  Eisenbahnverkehrsordnung  sich  ergebenden  Normalsätzen
  ausgeschlossen.

Der  Normalsatz  wird,  falls  mehrere  Stücke  auf  denselben  Frachtbrief
  befördert  werden,  für  jedes  Stück  besonders  berechnet,  wenn
das  Gewicht  der  einzelnen  Stücke  im  Frachtbriefe  verzeichnet  ist  oder
sonst  festgestellt  werden  kann.

Die  Beschränkung  der  Haftpflicht  tritt  nicht  ein,  soweit  der
Verlust  den  Umständen  nach  nicht  in  Folge  der  natürlichen  Beschaffenheit
  des  Gutes  entstanden  ist  oder  soweit  der  angenommene  Satz
dieser  Beschaffenheit  oder  den  sonstigen  Umständen  des  Falles  nicht
entspricht.

Bei  gänzlichem  Verluste  des  Gutes  findet  ein  Abzug  für  Gewichtsverlust
  nicht  statt.  ·

§461.[427Abs.1Nr.1Abs.2.]3DieEifenbahnenkönnetl
in  besonderen  Bedingungen  (Ausnahmetarifen)  einen  im  Falle  des
Verlustes  oder  der  Beschädigung  zu  erstattenden  Höchstbetrag  festsetzen,
  sofern  diese  Ausnahmetarife  veröffentlicht  werden,  eine  Preisermäßigung
  für  die  ganze  Beförderung  gegenüber  den  gewöhnlichen

1  BGB  8§  276  s.  oben  zu  HGB  8  429  S.  218.

2  B  Art.  32.  VO  8S  78.

3  B  Art.  35,  41.  VOD  8  81,  88.