Beförderung  von  Gütern  und  Personen  auf  den  Eisenbahnen.  229

Tarifen  der  Eisenbahn  enthalten  und  der  gleiche  Höchstbetrag  auf
die  ganze  Beförderungsstrecke  Anwendung  findet.

Ist  der  Schaden  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  der
Eisenbahn  herbeigeführt,  so  kann  die  Beschränkung  auf  den  Höchst—
betrag  nicht  geltend  gemacht  werden.

§  462.  427  Abs.  1  Nr.  1  Abs.  2.)1  Inwieweit  für  den
Fall  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung  von  Kostbarkeiten,  Kunstgegenständen,
  Geld=  und  Werthpapieren  die  zu  leistende  Entschädigung
  auf  einen  Höchstbetrag  beschränkt  werden  kann,  bestimmt  die
Eisenbahnverkehrsordnung.  Die  Vorschrift  des  §  461  Absatz  2  findet
entsprechende  Anwendung.

8§  463.  1427  Abs.  1  Nr.  1.)2  Ist  das  Interesse  an  der
Lieferung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Eisenbahnverkehrsordnung
  in  dem  Frachtbriefe,  dem  Gepäckschein  oder  dem  Beförderungsschein
  angegeben,  so  kann  im  Falle  des  Verlustes  oder  der
Beschädigung  des  Gutes  außer  der  im  §  457  Absatz  1,  2  bezeichneten
Entschädigung  der  Ersatz  des  weiter  entstandenen  Schadens  bis  zu
dem  angegebenen  Betrage  beansprucht  werden.

Ist  die  Ersatzpflicht  nach  den  Vorschriften  des  §  461  oder  des
8  462  auf  einen  Höchstbetrag  beschränkt,  so  findet  eine  Angabe  des
Interesses  an  der  Lieferung  über  diesen  Betrag  hinaus  nicht  statt.

8  464.  [428.13  Wegen  einer  Beschädigung  oder  Minderung,
die  bei  der  Annahme  des  Gutes  durch  den  Empfänger  äußerlich  nicht
erkennbar  ist,  können  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn  nach.  §  438

bsatz  3  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  binnen  einer  Woche
nach  der  Annahme  zur  Feststellung  des  Mangels  entweder  bei  Gericht
die  Besichtigung  des  Gutes  durch  Sachverständige  oder  schriftlich  bei

er  Eisenbahn  eine  von  dieser  nach  den  Vorschriften  der  Eisen—
ahnverkehrsordnung  vorzunehmende  Untersuchung  beantragt  wird.

„Ist  der  Schaden  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  der
—  herbeigeführt,  so  kann  sie  sich  auf  diese  Vorschrift  nicht

rufen.

§  465.  (425.)4  Für  den  Verlust  von  Reisegepäck,  das  zur
Beförderung  aufgegeben  ist,  haftet  die  Eisenbahn  nur,  wenn  das
Gepäck  binnen  acht  Tagen  nach  der  Ankunft  des  Zuges,  zu  welchem
aufgegeben  ist,  auf  der  Bestimmungsstation  abgefordert  wird.

50B  *  Art.  3  u.  Ausf.-Best.  §  1  Abs.  1  Nr.  1,  2.  VO  8  30  Abs.  5,
2  B  Art.  38.  VOD  §  34  Abs.  2,  48  Abs.  2,  84,  85.
*  B  Art.  44  Abs.  2  Nr.  1,  Nr.  4  Satz  1.  V  §  90  Abs.  2  Nr.  1,
Nr.  4  Satz  1.
*  VOD  8  34  Abs.  3,  5.