230  HGVB  Buch  III.  Handelsgeschäfte.  Abschn.  VII.  8  466—474.

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Inwieweit  für  den  Fall  des  Verlustes  oder  der  Beschädigung
von  Reisegepäck,  das  zur  Beförderung  aufgegeben  ist,  die  zu  leistende
Entschädigung  auf  einen  Höchstbetrag  beschränkt  werden  kann,  be—
stimmt  die  Eisenbahnverkehrsordnung.  Ist  der  Schaden  durch  Vor—
satz  oder  grobe  Fahrlässigkeit  der  Eisenbahn  herbeigeführt,  so  kann
die  Beschränkung  auf  den  Höchstbetrag  nicht  geltend  gemacht  werden.

Für  den  Verlust  oder  die  Beschädigung  von  Reisegepäck,  das
nicht  zur  Beförderung  aufgegeben  ist,  sowie  von  Gegenständen,  die
in  beförderten  Fahrzeugen  belassen  sind,  haftet  die  Eisenbahn  nur,
wenn  ihr  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.

§  466.  I427  Abs.  1  Nr.  2  Abs.  2.]11  Die  Eisenbahn  haftet
für  den  Schaden,  welcher  durch  Versäumung  der  Lieferfrist  entsteht,
es  sei  denn,  daß  die  Verspätung  von  einem  Ereignisse  herrührt,
welches  sie  weder  herbeigeführt  hat  noch  abzuwenden  vermochte.

Der  Schaden  wird  nur  insoweit  ersetzt,  als  er  den  in  dem
Frachtbriefe,  dem  Gepäckschein  oder  dem  Beförderungsschein  als
Interesse  an  der  Lieferung  nach  Maßgabe  der  Eisenbahnverkehrsordnung
  angegebenen  Betrag  und  in  Ermangelung  einer  solchen  Angabe
  den  Betrag  der  Fracht  nicht  übersteigt.  Für  das  Reisegepäck
kann  an  Stelle  der  Fracht  durch  die  Eisenbahnverkehrsordnung  ein
anderer  Höchstbetrag  bestimmt  werden.

Inwieweit  ohne  den  Nachweis  eines  Schadens  eine  Vergütung
zu  gewähren  ist,  bestimmt  die  Eisenbahnverkehrsordnung.

Der  Ersatz  des  vollen  Schadens  kann  gefordert  werden,  wenn
die  Versäumung  der  Lieferfrist  durch  Vorsatz  oder  grobe  Fahrlässigkeit
  der  Eisenbahn  herbeigeführt  ist.

8  467.2  Werden  Gegenstände,  die  von  der  Beförderung  ausgeschlossen
  oder  zur  Beförderung  nur  bedingungsweise  zugelassen  sind,
unter  unrichtiger  oder  ungenauer  Bezeichnung  aufgegeben  oder  werden
die  für  diese  Gegenstände  vorgesehenen  Sicherheitsmaßregeln  von
dem  Absender  unterlassen,  so  ist  die  Haftpflicht  der  Eisenbahn  auf
Grund  des  Frachtvertrags  ausgeschlossen.

§  468.  1430.]3  Für  den  Fall,  daß  auf  dem  Frachtbrief  als
Ort  der  Ablieferung  ein  nicht  an  der  Eisenbahn  liegender  Ort  bezeichnet
  wird,  kann  bestimmt  werden,  daß  die  Eisenbahn  als  Frachtführer
  nur  für  die  Beförderung  bis  zur  letzten  Eisenbahnstation
haften,  bezüglich  der  Weiterbeförderung  dagegen  die  Verpflichtungen
des  Spediteurs  übernehmen  soll.

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1  B  Art.  39—41.  VD  8  36,  48  Abs.  2,  85—88.
3  B  Art.  43.  VO  889.
3  B  Art.  30  Abs.  2.  V0  §  76  Abs.  1.