—  ———

.
—  T

§  469.  (429.)1  Wird  die  Beförderung  auf  Grund  desselben
Frachtbriefs  nach  §  432  Absatz  2  durch  mehrere  auf  einander  folgende
  Eisenbahnen  bewirkt,  so  können  die  Ansprüche  aus  dem  Frachtvertrag,
  unbeschadet  des  Rückgriffs  der  Bahnen  unter  einander,  im
Wege  der  Klage  nur  gegen  die  erste  Bahn  oder  gegen  diejenige,
welche  das  Gut  zuletzt  mit  dem  Frachtbrief  übernommen  hat,  oder
gegen  diejenige,  auf  deren  Betriebsstrecke  sich  der  Schaden  ereignet
hat,  gerichtet  werden.

Unter  den  bezeichneten  Bahnen  steht  dem  Kläger  die  Wahl  zu;
das  Wahlrecht  erlischt  mit  der  Erhebung  der  Klage.

Im  Wege  der  Widerklage  oder  mittelst  Aufrechnung  können
Ansprüche  aus  dem  Frachtvertrag  auch  gegen  eine  andere  als  die
bezeichneten  Bahnen  geltend  gemacht  werden,  wenn  die  Klage  sich
auf  denselben  Frachtvertrag  gründet.

§  470.2  Ansprüche  der  Eisenbahn  auf  Nachzahlung  zu  wenig
erhobener  Fracht  oder  Gebühren  sowie  Ansprüche  gegen  die  Eisenbahn
  auf  Rückerstattung  zu  viel  erhobener  Fracht  oder  Gebühren
verjähren  in  einem  Jahre,  sofern  der  Anspruch  auf  eine  unrichtige
Anwendung  der  Tarife  oder  auf  Fehler  bei  der  Berechnung  gestützt
wird.  Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Ablaufe  des  Tages,  an
welchem  die  Zahlung  erfolgt  ist.

Die  Verjährung  des  Anspruchs  auf  Rückerstattung  zu  viel  erhobener
  Fracht  oder  Gebühren  sowie  die  Verjährung  der  im  §  439
Satz  1  bezeichneten  Ansprüche  wird  durch  die  schriftliche  Anmeldung
des  Anspruchs  bei  der  Eisenbahn  gehemmt.  Ergeht  auf  die  Anmeldung
  ein  abschlägiger  Bescheid,  so  beginnt  der  Lauf  der  Verlährungsfrist
  wieder  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Eisenbahn  ihre
Entscheidung  dem  Anmeldenden  schriftlich  bekannt  macht  und  ihm
die  der  Anmeldung  etwa  angeschlossenen  Beweisstücke  zurückstellt.
deitere  Gesuche,  die  an  die  Eisenbahn  oder  an  die  vorgesetzten  Behörden
  gerichtet  werden,  bewirken  keine  Hemmung  der  Verzährung.

§  471.  [423.]8  Die  nach  den  Vorschriften  des  §  432  Absatz  1,

2,  der  88  438,  439,  453,  455  bis  470  begründeten  Verpflichtungen

der  Eisenbahnen  können  weder  durch  die  Eisenbahnverkehrsordnung
noch  durch  Verträge  ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden.

Bestimmungen,  welche  dieser  Vorschrift  zuwiderlaufen,  sind

nichtig.  Das  Gleiche  gilt  von  Vereinbarungen,  die  mit  den  Vorshriften

  der  Eisenbahnverkehrsordnung  im  Widerspruche  stehen.

Beförderung  von  Gütern  und  Personen  auf  den  Eisenbahnen.  231

1  B  Art.  27  Abs.  3  u.  5,  28.  VO  Mos.  3,  4.
*  B  Art.  12  Abs.  4  Satz  1—3.  VO  8  61  Abs.  4  Satz  1,  2.
z  B  Art.  5.  VO  Eingangsbestimmungen.