232  86GBBuch  III.  Handelsgesch.  Abschn.  VII.  8472.  473.  Buch  IV.  Seeh.  Abschn.  I.  8  474

§  472.  Die  Vorschriften  über  die  Beförderung  von  Personen
auf  den  Eisenbahnen  werden  durch  die  Eisenbahnverkehrsordnung
getroffen.

§  473.  Bei  einer  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Bahnunternehmung,
  welche  der  Eisenbahnverkehrsordnung  nicht  unterliegt
(Kleinbahn),  sind  insoweit,  als  in  den  §§  453,  459,  460,  462  bis
466  auf  die  Vorschriften  der  Eisenbahnverkehrsordnung  verwiesen  ist,
an  deren  Stelle  die  Beförderungsbedingungen  der  Bahnunternehmung
maßgebend.

Die  Vorschriften  des  §  453,  unterliegt  eine  solche  Bahnunternehmung
  nur  mit  der  Maßgabe,  daß  sie  die  Uebernahme  von  Gütern
zur  Beförderung  auf  ihrer  Bahnstrecke  nicht  verweigern  darf.

Viertes  Buch.
Seehandel.

(G.  2./6.  02  [RGBl  2181,  G.  12./5.  04  [RGBl  1671.)
Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Vorschriften.

§  474.2  (439.]  Wird  ein  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt
bestimmtes  Schiff  oder  ein  Antheil  an  einem  solchen  Schiffe  (Schiffs-—

  —

1  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  16./4.  71  (BGBl  63)  Art.  54:
Die  Kauffahrteischiffe  aller  Bundesstaaten  bilden  eine  einheitliche  Handelsmarine.]
  Das  Reich  hat  das  Verfahren  zur  Ermittelung  der  Ladungsfähigkeit
  der  Seeschiffe  zu  bestimmen,  die  Ausstellung  der  Meßbriefe,  sowie
die  Schiffscertificate  zu  regeln  und  die  Bedingungen  festzustellen,  von
welchen  die  Erlaubniß  zur  Führung  eines  Seeschiffes  abhängig  ist.]  In
den  Seehäfen  und  auf  allen  natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  der
einzelnen  Bundesstaaten  werden  die  Kauffahrteischiffe  sämmtlicher  Bundesstaaten
  gleichmäßig  zugelassen  und  behandelt.  Die  Abgaben,  welche  in  den
Seehäfen  von  den  Seeschiffen  oder  deren  Ladungen  für  die  Benutzung  der
Schiffahrtsanstalten  erhoben  werden,  dürfen  die  zur  Unterhaltung  und  gewöhnlichen
  Herstellung  dieser  Anstalten  erforderlichen  Kosten  nicht  übersteigen.]  Auf
allen  natürlichen  Wasserstraßen  dürfen  Abgaben  nur  für  die  Benutzung  besonderer
  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt  sind,  erhoben
werden.  Diese  Abgaben,  sowie  die  Abgaben  für  die  Befahrung  solcher  künstlichen
  Wasserstraßen,  welche  Staatseigenthum  sind,  dürfen  die  zur  Unterhaltung
und  gewöhnlichen  Herstellung  der  Anstalten  und  Anlagen  erforderlichen  Kosten
nicht  übersteigen.  Auf  die  Flößerei  finden  diese  Bestimmungen  insoweit  Anwendung,
  als  dieselbe  auf  schiffbaren  Wasserstraßen  betrieben  wird.  Auf  fremde
Schiffe  oder  deren  Ladungen  andere  oder  höhere  Abgaben  zu  legen,  als  von
den  Schiffen  der  Bundesstaaten  oder  deren  Ladungen  zu  entrichten  sind,  steht
keinem  Einzelstaate,  sondern  nur  dem  Reiche  zu.

G  7./3.  08  (RGBl  79),  betr.  Abänderung  des  Gesetzes  über  das
Telegraphenwesen  des  Deutschen  Reichs  v.  6./4.  92.