—.

Allgemeine  Vorschriften.  233

—  —

Einziger  Artikel.  Das  Gesetz  über  das  Telegraphenwesen  des  Deutschen
Reichs  vom  6.  April  1892  (RGBl  S.  467)  wird  dahin  geändert:
1.  Der  83  erhält  folgenden  Abs.  2:

Elektrische  Telegraphenanlagen,  welche  ohne  metallische  Verbindungsleitungen
  Nachrichten  vermitteln,  dürfen  nur  mit  Genehmigung
des  Reichs  errichtet  und  betrieben  werden.

2.  Hinter  83  werden  folgende  Vorschriften  eingeschaltet:

§  3b.  Der  Reichskanzler  trifft  die  Anordnungen  über  den  Betrieb
  von  Telegraphenanlagen  auf  fremden  Fahrzeugen  für  Seefahrt
oder  Binnenschiffahrt,  welche  sich  in  deutschen  Hoheitsgewässern  aufhalten.

Vgl.  Internationaler  Funkentelegraphenvertrag  v.  3./11.06  (RGBl8,  411).
Bek.  16./7.  08  betr.  die  Schiffstelegraphie  (RGBl  476),  über  die
Errichtung  und  den  Betrieb  optischer  und  akustischer  Telegraphenanlagen  auf
deutschen  Fahrzeugen  für  Seefahrt  und  Binnenschiffahrt.
is  auf  weiteres  wird  allgemein  genehmigt,  Anlagen  zu  errichten  und  zu
betreiben
1.  für  die  Vermittelung  von  Nachrichten  a)  durch  Signale  mit  Flaggen,
Fernsignalkörpern,  Semaphoren  oder  Kunstfeuern;  b)  durch  Signale
mit  Lichtblicken  oder  mit  farbigen  Laternen,  unter  der  Beschränkung,
daß  im  Bereiche  der  Befeuerung  der  deutschen  Fahrwasser,  Küsten  und
Inseln  die  Lichtstärke  der  Signallichter  nicht  die  für  die  Positions-=laternen
  vorgeschriebene  übersteigen  darf;  c)  durch  Schallsignale,  welche
durch  die  Luft  übertragen  werden;
2.  für  den  Empfang  von  Nachrichten  durch  Unterwasserschallsignale.
?  EG  z.  HGB  10./5.  97  Art.  6.  Die  Vorschriften  der  §§  474,  475
Handelsgesetzbuchs  finden  auch  im  Falle  der  Veräußerung  eines  Seeschiffs,
as  nicht  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt  bestimmt  ist,  sowie  im  Falle  der
Cräußerung  eines  Antheils  an  einem  solchen  Schiffe  Anwendung.
ei  BGB  435.  Der  Verkäufer  eines  Grundstücks  oder  eines  Rechtes  an
ram  Grundstück  ist  verpflichtet,  im  Grundbuch  eingetragene  Rechte,  die  nicht
estehen,  auf  seine  Kosten  zur  Löschung  zu  bringen,  wenn  sie  im  Falle  ihres
estehens  das  dem  Käufer  zu  verschaffende  Recht  beeinträchtigen  würden.
ei  Das  Gleiche  gilt  bei  dem  Verkauf  eines  Schiffes  oder  eines  Rechtes  an
nem  Schiffe  für  die  im  Schiffsregister  eingetragenen  Rechte.
Ser  1259.  Für  das  Pfandrecht  an  einem  im  Schiffsregister  eingetragenen
chiffe  gelten  die  besonderen  Vorschriften  der  88  1260  bis  1271.
des  *88  Zur  Bestellung  des  Pfandrechts  ist  die  Einigung  des  Eigenthümers
zuste  chiffes  und  des  Gläubigers  darüber,  daß  dem  Gläubiger  das  Pfandrecht
ord  hen  soll,  und  die  Eintragung  des  Pfandrechts  in  das  Schiffsregister  ererlich.
  Die  Vorschriften  des  §  873  Abs.  2  und  des  8  878
873  Abs.  2.  Vor  der  Eintragung  sind  die  Betheiligten  an  die
Einigung  nur  gebunden,  wenn  die  Erklärung  gerichtlich  oder  notariell
beurkundet  oder  vor  dem  Grundbuchamt  abgegeben  oder  bei  diesem  eingereicht
  sind  oder  wenn  der  Berechtigte  dem  andern  Theile  eine  den
Vorschriften  der  Grundbuchordnung  entsprechende  Eintragungsbewilligung
ausgehändigt  hat.
878.  Eine  von  dem  Berechtigten  in  Gemäßheit  der  88  873,  875,

des
d