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HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  I.  8  474.

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877  abgegebene  Erklärung  wird  nicht  dadurch  unwirksam,  daß  der  Be—
rechtigte  in  der  Verfügung  beschränkt  wird,  nachdem  die  Erklärung  für  ihn
bindend  geworden  und  der  Antrag  auf  Eintragung  bei  dem  Grundbuchamte
  gestellt  worden  ist.

finden  entsprechende  Anwendung.

In  der  Eintragung  müssen  der  Gläubiger,  der  Geldbetrag  der  Forderung

und,  wenn  die  Forderung  verzinslich  ist,  der  Zinssatz  angegeben  werden.  Zur
näheren  Bezeichnung  der  Forderung  rann  auf  die  Eintragungsbewilligung  Bezug
genommen  werden.

1261.  Das  Rangverhältniß  der  an  dem  Schiffe  bestellten  Pfandrechte

bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  der  §§  879  bis  881  und  des  8  1151.

879.  Das  Rangverhältniß  unter  mehreren  Rechten,  mit  denen
ein  Grundstück  belastet  ist,  bestimmt  sich,  wenn  die  Rechte  in  derselben
Abtheilung  des  Grundbuchs  eingetragen  sind,  nach  der  Reihenfolge  der
Eintragungen.  Sind  die  Rechte  in  verschiedenen  Abtheilungen  eingetragen,
  so  hat  das  unter  Angabe  eines  früheren  Tages  eingetragene  Recht
den  Vorrang;  Rechte,  die  unter  Angabe  desselben  Tages  eingetragen
sind,  haben  gleichen  Rang.

Die  Eintragung  ist  für  das  Rangverhältniß  auch  dann  maßgebend,
wenn  die  nach  §  873  zum  Erwerbe  des  Rechtes  erforderliche  Einigung
erst  nach  der  Eintragung  zu  Stande  gekommen  ist.

Eine  abweichende  Bestimmung  des  Rangverhältnisses  bedarf  der
Eintragung  in  das  Grundbuch.

880.  Das  Rangverhältniß  kann  nachträglich  geändert  werden.

Zu  der  Rangänderung  ist  die  Einigung  des  zurücktretenden  und  des
vortretenden  Berechtigten  und  die  Eintragung  der  Aenderung  in  das
Grundbuch  erforderlich;  die  Vorschriften  des  8  873  Abs.  2  und  des
8  878  finden  Anwendung.  Soll  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder
eine  Rentenschuld  zurücktreten,  so  ist  außerdem  die  Zustimmung  des
Eigenthümers  erforderlich.  Die  Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt
oder  einem  der  Betheiligten  gegenüber  zu  erklären;  sie  ist  unwiderruflich.

Ist  das  zurücktretende  Recht  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,
so  finden  die  Vorschriften  des  §  876  entsprechende  Anwendung.

Der  dem  vortretenden  Rechte  eingeräumte  Rang  geht  nicht  dadurch
verloren,  daß  das  zurücktretende  Recht  durch  Rechtsgeschäft  ausfgehoben  wird.

Rechte,  die  den  Rang  zwischen  dem  zurücktretenden  und  dem  vortretenden
  Rechte  haben,  werden  durch  die  Rangänderung  nicht  berührt.

881.  Der  Eigenthümer  kann  sich  bei  der  Belastung  des  Grundstücks
mit  einem  Rechte  die  Befugniß  vorbehalten,  ein  anderes,  dem  Umfange
nach  bestimmtes  Recht  mit  dem  Range  vor  jenem  Rechte  eintragen  zu  lassen-Der

  Vorbehalt  bedarf  der  Eintragung  in  das  Grundbuch;  die  Eintragung
  muß  bei  dem  Rechte  erfolgen,  das  zurücktreten  soll.  „

Wird  das  Grundstück  veräußert,  so  geht  die  vorbehaltene  Befugniß
auf  den  Erwerber  über.

Ist  das  Grundstück  vor  der  Eintragung  des  Rechtes,  dem  der  Vorrang
  beigelegt  ist,  mit  einem  Rechte  ohne  einen  entsprechenden  Vor-