Allgemeine  Vorschriften.  235

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behalt  belastet  worden,  so  hat  der  Vorrang  insoweit  keine  Wirkung,
als  das  mit  dem  Vorbehalt  eingetragene  Recht  in  Folge  der  inzwischen
eingetretenen  Belastung  eine  über  den  Vorbehalt  hinausgehende  Beeinträchtigung
  erleiden  würde.

1151.  Wird  die  Forderung  getheilt,  so  ist  zur  Aenderung  des  Rangverhältnisses
  der  Theilhypotheken  untereinander  die  Zustimmung  des
Eigenthümers  nicht  erforderlich.

1262.  Solange  das  Pfandrecht  im  Schiffsregister  eingetragen  ist,  behält
es  im  Falle  der  Veräußerung  oder  Belastung  des  Schiffes  seine  Kraft,  auch
wenn  der  Erwerber  in  gutem  Glauben  ist.

Ist  das  Pfandrecht  mit  Unrecht  gelöscht,  so  gelten  im  Falle  der  Veraäußerung
  des  Schiffes  die  Vorschriften  des  §  936  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  2
S.  185]  auch  dann,  wenn  der  Erwerber  das  Eigenthum  ohne  Uebergabe
erlangt;  die  Vorschrift  des  §  936  Abs.  3  findet  keine  Anwendung.  Wird  ein
fandrecht,  welches  dem  mit  Unrecht  gelöschten  Pfandrecht  im  Range  nachsteht,
auf  einen  Dritten  übertragen,  so  findet  die  Vorschrift  des  8  1208  Satz  1
s.  S.  185])  Anwendung.

1263.  Steht  der  Inhalt  des  Schiffsregisters  in  Ansehung  eines  Pfandrechts
  mit  der  wirklichen  Rechtslage  nicht  im  Einklange,  so  kann  die  Berichtigung
des  Registers  nach  den  für  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  geltenden  Vorschriften
  der  88  894,  895,  897,  898

894.  Steht  der  Inhalt  des  Grundbuchs  in  Ansehung  eines  Rechtes
an  dem  Grundstück,  eines  Rechtes  an  einem  solchen  Rechte  oder  einer
Verfügungsberechtigung  der  im  8  892  Abs.  1  bezeichneten  Art  mit  der
wirklichen  Rechtslage  nicht  im  Einklange,  so  kann  derjenige,  dessen  Recht
nicht  oder  nicht  richtig  eingetragen  oder  durch  die  Eintragung  einer  nicht
bestehenden  Belastung  oder  Beschränkung  bceinträchtigt  ist,  die  Zustimmung
  zu  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  von  demjenigen  verlangen,
dessen  Recht  durch  die  Berichtigung  betroffen  wird.

895.  Kann  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  erst  erfolgen,  nachdem
  das  Recht  des  nach  §  894  Verpflichteten  eingetragen  worden  ist,
so  hat  dieser  auf  Verlangen  sein  Recht  eintragen  zu  lassen.

897.  Die  Kosten  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  und  der  dazu
erforderlichen  Erklärung  hat  derjenige  zu  tragen,  welcher  die  Berichtigung
  verlangt,  sofern  nicht  aus  einem  zwischen  ihm  und  dem  Verpflichteten
  bestehenden  Rechtsverhältnisse  sich  ein  Anderes  ergiebt.
t1  898.  Die  in  den  §§  894  bis  896  bestimmten  Ansprüche  unterlegen
  nicht  d  jü

verlangt  gern  er  Berjährung
gege  Ist  ein  Pfandrecht  mit  Unrecht  gelöscht  worden,  so  kann  ein  Widerspruch
gen  die  Richtigkeit  des  Schiffsregisters  nach  8  899  Abs.  2.

899  Abs.  2.  Die  Eintragung  erfolgt  auf  Grund  einer  einstweiligen
Verfügung  oder  auf  Grund  einer  Bewilligung  desjenigen,  dessen  Recht
durch  die  Berichtigung  des  Grundbuchs  betroffen  wird.  Zur  Erlassung
der  einstweiligen  Verfügung  ist  nicht  erforderlich,  daß  eine  Gefährdung
des  Rechtes  des  Widersprechenden  glaubhaft  gemacht  wird.