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236  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  I.  8  474.

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eingetragen  werden.  Solange  der  Widerspruch  eingetragen  ist,  gilt  im  Falle
der  Veräußerung  oder  Belastung  des  Schiffes  dem  Erwerber  gegenüber  das
Gleiche,  wie  wenn  das  Pfandrecht  eingetragen  wäre.

1264.  Die  Haftung  des  Schiffes  beschränkt  sich  auf  den  eingetragenen
Betrag  der  Forderung  und  die  Zinsen  nach  dem  eingetragenen  Zinssatze.  Die
Haftung  für  gesetzliche  Zinsen  und  für  Kosten  bestimmt  sich  nach  der  für  die
Hypothek  geltenden  Vorschrift  des  §  1118.

1118.  Kraft  der  Hypothek  haftet  das  Grundstück  auch  für  die  gesetzlichen
  Zinsen  der  Forderung  sowie  für  die  Kosten  der  Kündigung  und
der  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  bezweckenden  Rechtsverfolgung.

Ist  die  Forderung  unverzinslich  oder  ist  der  Zinssatz  niedriger  als  fünf
vom  Hundert,  so  kann  das  Pfandrecht  ohne  Zustimmung  der  im  Range  gleichoder
  nachstehenden  Berechtigten  dahin  erweitert  werden,  daß  das  Schiff  für
Zinsen  bis  zu  fünf  vom  Hundert  haftet.

1265.  Das  Pfandrecht  erstreckt  sich  auf  das  Zubehör  des  Schiffes  mit
Ausnahme  der  Zubehörstücke,  die  nicht  in  das  Eigenthum  des  Eigenthümers
des  Schiffes  gelangt  sind.

Auf  die  Haftung  der  Zubehörstücke  finden  die  für  die  Hypothek  geltenden
Vorschriften  der  88  1121,  1122

1121.  Erzeugnisse  und  sonstige  Bestandthcile  des  Grundstücks  sowie
Zubehörstücke  werden  von  der  Haftung  frei,  wenn  sie  veräußert  und
von  dem  Grundstücke  entfernt  werden,  bevor  sie  zu  Gunsten  des  Gläubigers
  in  Beschlag  genommen  worden  sind.

Erfolgt  die  Veräußerung  vor  der  Entfernung,  so  kann  sich  der  Erwerber
  dem  Gläubiger  gegenüber  nicht  darauf  berufen,  daß  er  in  Ansehung
  der  Hypothek  in  gutem  Glauben  gewesen  sei.  Entfernt  der  Erwerber
  die  Sache  von  dem  Grundstücke,  so  ist  eine  vor  der  Entfernung
erfolgte  Beschlagnahme  ihm  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  er  bei
der  Entfernung  in  Ansehung  der  Beschlagnahme  nicht  in  gutem
Glauben  ist.

1122.  Sind  die  Erzeugnisse  oder  Bestandtheile  innerhalb  der  Grenzen
einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  von  dem  Grundstücke  getrennt
worden,  so  erlischt  ihre  Haftung  auch  ohne  Veräußerung,  wenn  sie  vor
der  Beschlagnahme  von  dem  Grundstück  entfernt  werden,  es  sei  denn,
daß  die  Entfernung  zu  einem  vorübergehenden  Zwecke  erfolgt.

Zubehörstücke  werden  ohne  Veräußerung  von  der  Haftung  frei,  wenn
die  Zubehöreigenschaft  innerhalb  der  Grenzen  einer  ordnungsmäßigen
Wirthschaft  vor  der  Beschlagnahme  aufgehoben  wird.

entsprechende  Anwendung.

1266.  Die  Vorschriften  der  §§  1205  bis  1257  finden  insoweit  keine
Anwendung,  als  sich  daraus,  daß  der  Pfandgläubiger  nicht  den  Besitz  des
Schiffes  erlangt,  Abweichungen  ergeben.  In  dem  Falle  des  §  1254

1254.  Steht  dem  Pfandrecht  eine  Einrede  entgegen,  durch  welche
die  Geltendmachung  des  Pfandrechts  dauernd  ausgeschlossen  wird,  so
kann  der  Verpfänder  die  Rückgabe  des  Pfandes  verlangen.  Das  gleiche
Recht  hat  der  Eigenthümer.