—  —

Allgemeine  Vorschriften.  237

—  —
—

tritt  an  die  Stelle  des  Anspruchs  auf  Rückgabe  des  Pfandrechts  das  Recht,
die  Aufhebung  des  Pfandrechts  zu  verlangen.

1267.  Der  Verpfänder  kann  gegen  Befriedigung  des  Pfandgläubigers
die  Aushändigung  der  zur  Löschung  des  Pfandrechts  erforderlichen  Urkunden
verlangen.  Das  gleiche  Recht  steht  dem  persönlichen  Schuldner  zu,  wenn  er
ein  rechtliches  Interesse  an  der  Berichtigung  des  Schiffsregisters  hat.

1268.  Der  Pfandgläubiger  kann  seine  Befriedigung  aus  dem  Schiffe
und  dem  Zubehöre  nur  auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Titels  nach  den  für
die  Zwangsvollstreckung  geltenden  Vorschriften  suchen.

1269.  Ist  der  Gläubiger  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des  Auf—
gebotsverfahrens  mit  seinem  Pfandrecht  ausgeschlossen  werden,  wenn  die  im
d  1170  oder  die  im  8  1171

1170.  Ist  der  Gläubiger  unbekannt,  so  kann  er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen  werden,  wenn  seit  der
letzten  sich  auf  die  Hypothek  beziehenden  Eintragung  in  das  Grundbuch
zehn  Jahre  verstrichen  sind  und  das  Recht  des  Gläubigers  nicht  innerhalb
dieser  Frist  von  dem  Eigenthümer  in  einer  nach  §  208  ss.  S.  104]  zur
Unterbrechung  der  Verjährung  geeigneten  Weise  anerkannt  worden  ist.
Besteht  für  die  Forderung  eine  nach  dem  Kalender  bestimmte  Zahlungszeit,
  so  beginnt  die  Frist  nicht  vor  dem  Ablaufe  des  Zahlungstages.

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  erwirbt  der  Eigenthümer
die  Hypothek.  Der  dem  Gläubiger  ertheilte  Hypothekenbrief  wird
kraftlos.

1171.  Der  unbekannte  Gläubiger  kann  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
  mit  seinem  Rechte  auch  dann  ausgeschlossen  werden,  wenn
der  Eigenthümer  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  oder  zur  Kündigung
berechtigt  ist  und  den  Betrag  der  Forderung  für  den  Gläubiger  unter
Verzicht  auf  das  Recht  zur  Rücknahme  hinterlegt.  Die  Hinterlegung
von  Zinsen  ist  nur  erforderlich,  wenn  der  Zinssatz  im  Grundbuch  eingetragen
  ist;  Zinsen  für  eine  frühere  Zeit  als  das  vierte  Kalenderjahr
vor  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  sind  nicht  zu  hinterlegen.

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  gilt  der  Gläubiger  als
befriedigt,  sofern  nicht  nach  den  Vorschriften  über  die  Hinterlegung
die  Befriedigung  schon  vorher  eingetreten  ist.  Der  dem  Gläubiger  ertheilte
  Hypothekenbrief  wird  kraftlos.

Das  Recht  des  Gläubigers  auf  den  hinterlegten  Betrag  erlischt  mit
dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils,
  wenn  nicht  der  Gläubiger  sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle
  meldet;  der  Hinterleger  ist  zur  Rücknahme  berechtigt,  auch  wenn
für  de  er  auf  das  Recht  zur  Rücknahme  verzichtet  hat.
vorl  ie  Ausschließung  eines  Hypothekengläubigers  bestimmten  Voranssetzungen

legen.  Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  erlischt  das  Pfandrecht.

e  Vorschrif:  des  §  1171  Abs.  3  findet  Anwendung.
söreiclo  Auf  das  Pfandrecht  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldver-6
  durng  auf  den  Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder  aus  einem  anderen  Papiere,
rch  Indossament  übertragen  werden  kann,  finden  die  Vorschriften  des  §  1189,