———

238  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  I.  8  474.

——

1189.  Bei  einer  Hypothek  der  im  §  1187  bezeichneten  Art  kann
für  den  jeweiligen  Gläubiger  ein  Vertreter  mit  der  Befugniß  bestellt
werden,  mit  Wirkung  für  und  gegen  jeden  späteren  Gläubiger  bestimmte
Verfügungen  über  die  Hypothek  zu  treffen  und  den  Gläubiger  bei
der  Geltendmachung  der  Hypothek  zu  vertreten.  Zur  Bestellung  des
Vertreters  ist  die  Eintragung  in  das  Grundbuch  erforderlich.

Ist  der  Eigenthümer  berechtigt,  von  dem  Gläubiger  eine  Verfügung
  zu  verlangen,  zu  welcher  der  Vertreter  befugt  ist,  so  kann  er  die
Vornahme  der  Verfügung  von  dem  Vertreter  verlangen.

auf  das  Pfandrecht  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber  finden  auch  die  Vorschriften  des  8  1188

1188.  Zur  Bestellung  einer  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer
Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  genügt  die  Erklärung  des  Eigenthümers
  gegenüber  dem  Grundbuchamte,  daß  er  die  Hypothek  bestelle,
und  die  Eintragung  in  das  Grundbuch;  die  Vorschrift  des  §  878  sindet
Anwendung.

Die  Ausschließung  des  Gläubigers  mit  seinem  Rechte  nach  8  1170
ist  nur  zulässig,  wenn  die  im  §  801  bezeichnete  Vorlegungsfrist  verstrichen
  ist.  Ist  innerhalb  der  Frist  die  Schuldverschreibung  vorgelegt
oder  der  Anspruch  aus  der  Urkunde  gerichtlich  geltend  gemacht  worden,
so  kann  die  Ausschließung  erst  erfolgen,  wenn  die  Verjährung  eingetreten
  ist.

entsprechende  Anwendung.

1271.  Das  Pfandrecht  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß  nur  der
Höchstbetrag,  bis  zu  dem  das  Schiff  haften  soll,  bestimmt,  im  Uebrigen  die
Feststellung  der  Forderung  vorbehalten  wird.  Der  Höchstbetrag  muß  in  das
Schiffsregister  eingetragen  werden.

Ist  die  Forderung  verzinslich,  so  werden  die  Zinsen  in  den  Höchstbetrag
eingerechnet.

1272.  Die  Vorschriften  der  §§  1260  bis  1271  gelten  auch  für  das
Pfandrecht  an  einer  Schiffspart.

G  üb.  d.  Angelegenh.  d.  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  17./5.  98.

100.  In  Ansehung  eines  Pfandrechts  an  einem  im  Schiffsregister  eingetragenen
  Schiffe  soll,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein  Anderes  vorschreibt,  eine
Eintragung  nur  auf  Antrag  erfolgen.  Der  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Antrag
  bei  der  Registerbehörde  eingeht,  soll  auf  dem  Antrage  genau  vermerkt
werden.

Antragsberechtigt  ist  Jeder,  dessen  Recht  von  der  Eintragung  betroffen
wird  oder  zu  dessen  Gunsten  die  Eintragung  erfolgen  soll.  Die  Vorschriften  der
88  14  bis  18  der  Grundbuchordnung  finden  entsprechende  Anwendung.

101.  Eine  Eintragung  erfolgt,  wenn  derjenige  sie  bewilligt,  dessen  Recht
von  ihr  betroffen  wird.

102.  Zur  Berichtigung  des  Schiffsregisters  bedarf  es  der  Bewilligung
desjenigen,  dessen  Recht  von  der  Berichtigung  betroffen  wird,  nicht,  wenn  die
Unrichtigkeit  nachgewiesen  wird.  Dies  gilt  insbesondere  für  die  Eintragung
oder  Löschung  einer  Verfügungsbeschränkung.