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Allgemeine  Vorschriften.  239

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.103.  Ist  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch  auf  Grund  einer
einstweiligen  Verfügung  eingetragen,  so  bedarf  es  zur  Löschung  nicht  der
Bewilligung  des  Berechtigten,  wenn  die  einstweilige  Verfügung  durch  eine
vollstreckbare  Entscheidung  aufgehoben  ist.  Diese  Vorschrift  findet  entsprechende
nwendung,  wenn  auf  Grund  eines  vorläufig  vollstreckbaren  Urtheils  nach
den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  eine  Vormerkung  oder  ein  Wider—
pruch  eingetragen  ist.

104.  Soll  die  Uebertragung  einer  Forderung,  für  die  ein  Pfandrecht
am  Schiffe  eingetragen  ist  oder  für  die  ein  solches  Pfandrecht  als  Pfand  haftet,
eingetragen  werden,  so  genügt  es,  wenn  an  Stelle  der  Eintragungsbewilligung
ie  Abtretungserklärung  des  bisherigen  Gläubigers  vorgelegt  wird.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  eine  Belastung
der  Forderung  eingetragen  werden  soll.

105.  Ein  Pfandrecht  am  Schiffe  darf  nur  mit  Zustimmung  des  ein—
getragenen  Eigenthümers,  ein  das  Pfandrecht  belastendes  Recht  nur  mit

ustimmung  des  eingetragenen  Pfandgläubigers  gelöscht  werden.  Für  eine
Löschung,  die  zur  Berichtigung  des  Schiffsregisters  erfolgen  soll,  ist  die
Zustimmung  nicht  erforderlich,  wenn  die  Unrichtigkeit  des  Registers  nach—
gewiesen  wird.

106.  In  der  Eintragungsbewilligung  oder,  wenn  eine  solche  nicht  erforderlich
  ist,  in  dem  Eintragungsantrage  sind  der  Name  und  die  Ordnungsnummer,
  unter  welcher  das  Schiff  im  Schiffsregister  eingetragen  ist,  sowie  die
enzutragenden  Geldbeträge  in  Reichswährung  anzugeben.

107.  Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  die  Eintragungsbewilligung
  oder  die  sonstigen  zu  der  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen
vor  der  Registerbehörde  zu  Protokoll  gegeben  oder  durch  öffentliche  oder  öffentlich
beglaubigte  Urkunden  nachgewiesen  werden.

Andere  Voraussetzungen  der  Eintragung  bedürfen,  soweit  sie  nicht  bei
der  Registerbehörde  offenkundig  sind,  des  Nachweises  durch  öffentliche  Urkunden.
Tie  Vorschriften  der  88  33  bis  38  der  Grundbuchordnung  finden  entsprechende

nwendung.
108.  Für  den  Eintragungsantrag  sowie  für  die  Vollmacht  zur  Stellung
solchen  gelten  die  Vorschriften  des  §  107  Abs.  1  nur,  wenn  durch  den
ntrag  zugleich  eine  zu  der  Eintragung  erforderliche  Erklärung  ersetzt  werden  soll.
109.  Erklärungen,  durch  die  ein  Eintragungsantrag  zurückgenommen
oder  eine  zur  Stellung  des  Eintragungsantrags  ertheilte  Vollmacht  widerrufen
wird,  bedürfen  der  im  8  107  Abs.  1  vorgeschriebenen  Form.
b  110.  In  den  Fällen,  in  denen  nach  gesetzlicher  Vorschrift  eine  Behörde
fugt  ist,  die  Registerbehörde  um  eine  Eintragung  zu  ersuchen,  erfolgt  die
intragung  auf  Grund  des  Ersuchens  der  Behörde.
du  III.  Eine  Eintragung  soll  nur  erfolgen,  wenn  derjenige,  dessen  Recht
sch  sie  betroffen  wird,  als  der  Berechtigte  eingetragen  ist.
des  Ist  derjenige,  dessen  Recht  durch  eine  Eintragung  betroffen  wird,  Erbe
n  eingetragenen  Berechtigten,  so  findet  die  Vorschrift  des  Abs.  1  keine  Anwe
  ung,  wenn  die  Uebertragung  oder  die  Aufhebung  des  Rechtes  eingetragen
rden  soll  oder  wenn  der  Eintragungsantrag  durch  die  Bewilligung  des  Erbeines

