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240  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  I.  8  475—478.

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lassers  oder  eines  Nachlaßpflegers  oder  durch  einen  gegen  den  Erblasser  oder
den  Nachlaßpfleger  vollstreckkaren  Titel  begründet  wird.  Das  Gleiche  gilt  für
eine  Eintragung  auf  Grund  der  Bewilligung  eines  Testamentsvollstreckers  oder
auf  Grund  eines  gegen  diesen  vollstreckkaren  Titels,  sofern  die  Bewilligung
oder  der  Titel  gegen  den  Erben  wirksam  ist.

112.  Bei  einem  Pfandrechte  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber,  aus  einem  Wechsel  oder  einem  anderen  Papiere,
das  durch  Indossament  übertragen  werden  kann,  soll  eine  Eintragung  nur
erfolgen,  wenn  die  Urkunde  vorgelegt  wird.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  eine  Eintragung  auf
Grund  der  Bewilligung  eines  nach  den  §§  1189,  1270  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  [s.  S.  237  .]  bestellten  Vertreters  oder  auf  Grund  einer  gegen  diesen  erlassenen
  gerichtlichen  Entscheidung  bewirkt  werden  soll.

113.  Jede  Eintragung  soll  den  Tag,  an  welchem  sie  erfolgt  ist,  angeben
und  mit  der  Unterschrift  des  zuständigen  Beamten  versehen  werden.

114.  Die  Eintragungen  erhalten  diejenige  Reihenfolge,  welche  der  Zeitfolge
  der  Anträge  entspricht;  sind  die  Anträge  gleichzeitig  gestellk,  so  ist,  wenn
unter  den  Eintragungen  ein  Rangverhältniß  besteht,  im  Schiffsregister  zu  vermerken,
  daß  die  Eintragungen  gleichen  Rang  haben.

Diese  Vorschriften  finden  insoweit  keine  Anwendung,  als  das  Rangverhältniß
  von  den  Antragstellern  abweichend  bestimmt  ist.

115.  Die  Löschung  eines  Rechtes  oder  einer  Verfügungsbeschränkung
erfolgt  durch  Eintragung  eines  Löschungsvermerkes.

116.  Werden  mehrere  Schiffe  mit  einem  Pfandrechte  belastet,  so  ist  auf
dem  Blatte  jenes  Schiffes  die  Mitbelastung  der  übrigen  von  Amtswegen  erkennbar
  zu  machen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  mit  einem  an  einem  Schiffe  bestehenden
  Pfandrechte  nachträglich  noch  ein  anderes  Schiff  belastet  wird.  Soweit
eine  Mitbelastung  erlischt,  ist  dies  von  Amtswegen  zu  vermerken.

117.  Bei  der  Eintragung  eines  Pfandrechts  für  Theilschuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  genügt  es,  wenn  der  Gesamtbetrag  der  Forderungen  unter
Angabe  der  Anzahl,  des  Betrags  und  der  Bezeichnung  der  Theile  eingetragen  wird.

118.  Ist  ein  Testamentsvollstrecker  ernannt,  so  ist  dies  bei  der  Eintragung
  des  Erben  des  Gläubigers  von  Amtswegen  miteinzutragen,  es  sei
denn,  daß  das  eingetragene  Recht  der  Verwaltung  des  Testamentsvollstreckers
nicht  unterliegt.

119.  Ergiebt  sich,  daß  die  Registerbehörde  unter  Verletzung  gesetzlicher
Vorschriften  eine  Eintragung  vorgenommen  hat,  durch  die  das  Schiffsregister
unrichtig  geworden  ist,  so  ist  von  Amtswegen  ein  Widerspruch  einzutragen.
Erweist  sich  eine  Eintragung  nach  ihrem  Inhalt  als  unzulässig,  so  ist  sie  von
Amtswegen  zu  löschen.

120.  Jede  Eintragung  ist  baldthunlichst  auf  dem  Schiffscertifikat  oder
dem  Schiffsbriefe  zu  vermerken.

Wird  eine  Urkunde  über  die  Pfandforderung  vorgelegt,  so  ist  die  Eintragung
  auch  auf  dieser  Urkunde  unter  kurzer  Bezeichnung  des  Inhalts  der
Eintragungen,  welche  dem  Pfandrecht  im  Range  vorgehen  oder  gleichstehen,  öu
vermerken.  Der  Vermerk  ist  mit  Unterschrift  und  Siegel  zu  versehen.