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Allgemeine  Vorschriften.  241

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part)  veräußert,  so  kann  die  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen
Rechtes  zum  Eigenthumsübergang  erforderliche  Uebergabe  durch  die
zwischen  dem  Veräußerer  und  dem  Erwerber  getroffene  Vereinbarung
ersetzt  werden,  daß  das  Eigenthum  sofort  auf  den  Erwerber  übergehen
  soll.

8  475.  [440.]  In  allen  Fällen  der  Veräußerung  eines  Schiffes
oder  einer  Schiffspart  kann  jeder  Theil  verlangen,  daß  ihm  auf  seine
Kosten  eine  öffentlich  beglaubigte  Urkunde  über  die  Veräußerung  ertheilt
  wird.

§  476.  I441.]  Wird  ein  Schiff  oder  eine  Schiffspart  veräußert,
während  sich  das  Schiff  auf  der  Reise  befindet,  so  ist  im  Verhältnisse
  zwischen  dem  Veräußerer  und  dem  Erwerber  in  Ermangelung
einer  anderen  Vereinbarung  anzunehmen,  daß  dem  Erwerber  der
Gewinn  der  laufenden  Reise  gebühre  oder  der  Verlust  der  laufenden
Reise  zur  Last  falle.

8477.  I(442.]  Durch  die  Veräußerung  eines  Schiffes  oder
einer  Schiffspart  wird  in  den  persönlichen  Verpflichtungen  des  Veraußerers
  gegen  Dritte  nichts  geändert.

§  478.  [443  Abs.  2,  3.]  Zubehört  eines  Schiffes  sind  auch
die  Schiffsboote.
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121.  Jede  Eintragung  soll  dem  Antragsteller  und  dem  eingetragenen
Eigenthümer  sowie  im  Uebrigen  allen  aus  dem  Schiffsregister  ersichtlichen
Personen  bekannt  gemacht  werden,  zu  deren  Gunsten  die  Eintragung  erfolgt
ist  oder  deren  Recht  durch  sie  betroffen  wird.  Auf  die  Bekanntmachung  kann
verzichtet  werden.

d  122.  Die  Beschwerde  gegen  eine  Eintragung  ist  unzulässig.  Im  Wege
er  Beschwerde  kann  jedoch  verlangt  werden,  daß  die  Registerbehörde  angewiesen
nach  §  119  einen  Widerspruch  einzutragen  oder  eine  Löschung  vorzuen.

weil:  123.  Das  Beschwerdegericht  kann  vor  der  Entscheidung  durch  eine  einsteilige
  Anordnung  der  Registerbehörde  aufgeben,  eine  Vormerkung  oder  einen
iderspruch  einzutragen.
Die  Vormerkung  oder  der  Widerspruch  wird  von  Amtswegen  gelöscht,
enn  die  Beschwerde  zurückgenommen  oder  zurückgewiesen  wird.
ein  124.  Bei  der  Einlegung  der  weiteren  Beschwerde  durch  Einreichung
wenr  Beschwerdeschrift  bedarf  es  der  Zuziehung  eines  Rechtsanwalts  nicht,
eson  die  Beschwerde  von  dem  Notar  eingelegt  wird,  der  die  zu  der  Eintragung
r  erliche  Erklärung  beurkundet  oder  beglaubigt  und  im  Namen  eines  An—
saberehtigten  den  Eintragungsantrag  gestellt  hat.  Die  Vorschrift  des  8  29
LSatz  3  bleibt  unberührt.
da  1  B6  97.  Zubehör  sind  bewegliche  Sachen,  die,  ohne  Bestandtheile  der
uptsache  zu  sein,  dem  wirthschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache  zu  dienen  be—
mt  sind  und  zu  ihr  in  einem  dieser  Bestimmung  entsprechenden  räumlichen
Friedberg,  Handelsgesgbg.  9.  Aufl.  16

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