242  HG#B  Buch  Iv.  Seehandel.  Abschn.  I.  8  479—483.  Abschn.  II.  8  484—487.

Im  Zweifel  werden  Gegenstände,  die  in  das  Schiffsinventar
eingetragen  sind,  als  Zubehör  des  Schiffes  angesehen.

§  479.  444.]  Im  Sinne  dieses  vierten  Buches  gilt  ein  seeuntüchtig
  gewordenes  Schiff:

1.  als  reparaturunfähig,  wenn  die  Reparatur  des  Schiffes  überhaupt
  nicht  möglich  ist  oder  an  dem  Orte,  wo  sich  das  Schiff
befindet,  nicht  bewerkstelligt,  das  Schiff  auch  nicht  nach  dem  Hafen,
wo  die  Reparatur  auszuführen  wäre,  gebracht  werden  kann;

2.  als  reparaturunwürdig,  wenn  die  Kosten  der  Reparatur  ohne
Abzug  für  den  Unterschied  zwischen  alt  und  neu  mehr  betragen
würden  als  drei  Viertheile  seines  früheren  Werthes.

Ist  die  Seeuntüchtigkeit  während  einer  Reise  eingetreten,  so
gilt  als  der  frühere  Werth  derjenige,  welchen  das  Schiff  bei
dem  Antritte  der  Reise  gehabt  hat,  in  den  übrigen  Fällen  derjenige,
  welchen  das  Schiff,  bevor  es  seeuntüchtig  geworden  ist,
gehabt  hat  oder  bei  gehöriger  Ausrüstung  gehabt  haben  würde.
8  480.  435  Abs.  1  Nr.  3,  448.]  Als  Heimathshafen  des

Schiffes  gilt  der  Hafen,  von  welchem  aus  die  Seefahrt  mit  dem
Schiffe  betrieben  wird.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzbuchs,  welche  sich  auf  den  Aufenthalt
  des  Schiffes  im  Heimathshafen  beziehen,  können  durch  die
Landesgesetze  auf  alle  oder  einige  Häfen  des  Reviers  des  Heimathshafens
  ausgedehnt  werden.

§  481.1  (445.]  Zur  Schiffsbesatzung  werden  gerechnet  der
Schiffer,  die  Schiffsoffiziere,  die  Schiffsmannschaft  sowie  alle  übrigen
auf  dem  Schiffe  angestellten  Personen.

§  482.  446  Abs.  1.]  Die  Zwangsversteigerung  eines  Schiffes
im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  darf  nicht  angeordnet  werden,  wenn
das  Schiff  zum  Abgehen  fertig  (segelfertig)  ist.  Auch  darf  ein  segelfertiges
  Schiff  nicht  mit  Arrest  belegt  werden.2  —

Verhältnisse  stehen.  Eine  Sache  ist  nicht  Zubehör,  wenn  sie  im  Verkehre  nicht
als  Zubehör  angesehen  wird.

Die  vorübergehende  Benutzung  einer  Sache  für  den  wirthschaftlichen
Zweck  einer  anderen  begründet  nicht  die  Zubehöreigenschaft.  Die  vorübergehende
  Trennung  eines  Zubehörstücks  von  der  Hauptsache  hebt  die  Zubehöreigenschaft
  nicht  auf.

1  In  der  Fassung  des  G.  2./6.  1902  (RGBlI  218).

2  CPO  904  (785|1.  Die  Haft  ist  unstatthaft

3.  gegen  den  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft  und  alle  übrigen  auf  einem

Seeschiff  angestellten  Personen,  wenn  das  Schiff  zum  Abgehen  fertig

(segelfertig)  ist.

Vgl.  auch  885  (/771]  Abs.  1.  Hat  der  Schuldner  eine  unbewegliche  Sache
oder  ein  bewohntes  Schiff  herauszugeben,  zu  überlassen  oder  zu  räumen,