Allgemeine  Vorschriften.  Aheder  und  Nhederei.  243

Diese  Vorschriften  finden  keine  Anwendung,  wenn  die  Schuld,
wegen  deren  die  Zwangsversteigerung  oder  der  Arrest  stattfinden  soll,
zum  Behufe  der  bevorstehenden  Reise  eingegangen  ist.

§  483.  [447.]  Wenn  in  diesem  vierten  Buche  die  europäischen
Häfen  den  außereuropäischen  Häfen  entgegengesetzt  werden,  so  sind
unter  den  ersteren  sämmtliche  Häsen  des  Mittelländischen,  Schwarzen
und  Azowschen  Meeres  als  mitbegriffen  anzusehen.

Zweiter  Abschnitt.  Rheder  und  Rhederei.

§  484.  1450.]  Rheder  ist  der  Eigenthümer!:  eines  ihm  zum  Erwerbe
  durch  die  Seefahrt  dienenden  Schiffes.

§  485.  I451.]  Der  Rheder  ist  für  den  Schaden  verantwortlich,
den  eine  Person  der  Schiffsbesatzung  einem  Dritten  durch  ihr  Verschulden
  in  Ausführung  ihrer  Dienstverrichtungen  zufügt.

§  486.  I452.]  Der  Rheder  haftet  für  den  Anspruch  eines
Dritten  nicht  persönlich,  sondern  nur  mit  Schiff  und  Fracht:

1.  wenn  der  Anspruch  auf  ein  Rechtsgeschäft  gegründet  wird,
welches  der  Schiffer  als  solcher  kraft  seiner  gesetzlichen  Befugnisse
  und  nicht  mit  Bezug  auf  eine  besondere  Vollmacht  geschlossen
  hat;

2.  wenn  der  Anspruch  auf  die  Nichterfüllung  oder  auf  die  unvollständige
  oder  mangelhafte  Erfüllung  eines  von  dem  Rheder
abgeschlossenen  Vertrags  gegründet  wird,  sofern  die  Ausführung
des  Vertrags  zu  den  Dienstobliegenheiten  des  Schiffers  gehört
hat,  ohne  Unterschied,  ob  die  Nichterfüllung  oder  die  unvollständige
  oder  mangelhafte  Erfüllung“  von  einer  Person  der
Schiffsbesatzung  verschuldet  ist  oder  nicht;

3.  wenn  der  Anspruch  auf  das  Verschulden  einer  Person  der
Schiffsbesatzung  gegründet  wird.

Diese  Vorschrift  findet  in  den  Fällen  der  Nr.  1,  2  keine  Anwendung,
  wenn  den  Rheder  selbst  in  Ansehung  der  Vertragserfüllung
ein  Verschulden  trifft  oder  wenn  er  die  Vertragserfüllung  besonders
gewährleistet  hat.
§  487.  I453  Abs.  1.]  Der  Rheder  haftet  für  die  Forderungen

er  zur  Schiffsbesatzung  gehörenden  Personen  aus  den  Dienst=  und

Heuerverträgen  nicht  nur  mit  Schiff  und  Fracht,  sondern  persönlich.

hat  der  Gerichtsvollzieher  den  Schuldner  aus  dem  Besitze  zu  setzen  und  den
aubiger  in  den  Besitz  einzuweisen.

9  1  1  Ges.  über  die  Kriegsleistungen  13./6.  73,  23,  24  (Rl  129),  dazu
4.  76  (RGBl  137).  Ges.  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete

acht  im  Frieden.  Fassung  v.  24./5.  98,  10  (RGBl  361),  dazu  V  13./7.  98
#hyt  La  Fassung  /  „10  (RGB  ),  dazu

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