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244  HG  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  II.  8  488—498.

§  488.  I455.]  Der  Rheder  als  solcher  kann  wegen  eines  jeden
Anspruchs,  ohne  Unterschied,  ob  er  persönlich  oder  nur  mit  Schiff
und  Fracht  haftet,  vor  dem  Gerichte  des  Heimathshafens  (8  480)
belangt  werden.

8  489.  [456.]  Wird  von  mehreren  Personen  ein  ihnen  gemeinschaftlich
  zustehendes  Schiff  zum  Erwerbe  durch  die  Seefahrt  für
gemeinschaftliche  Rechnung  verwendet,  so  besteht  eine  Rhederei.

Der  Fall,  wenn  das  Schiff  einer  Handelsgesellschaft  gehört,  wird
durch  die  Vorschriften  über  die  Rhederei  nicht  berührt.

§  490.  I457.]  Das  Rechtsverhältniß  der  Mitrheder  unter  einander
  bestimmt  sich  zunächst  nach  dem  zwischen  ihnen  geschlossenen
Vertrage.  Soweit  eine  Vereinbarung  nicht  getroffen  ist,  finden  die
nachstehenden  Vorschriften  Anwendung.

§  491.  I458.]  Für  die  Angelegenheiten  der  Rhederei  sind  die
Beschlüsse  der  Mitrheder  maßgebend.  Bei  der  Beschlußfassung  entscheidet
  die  Mehrheit  der  Stimmen.  Die  Stimmen  werden  nach  der
Größe  der  Schiffsparten  berechnet;  die  Stimmenmehrheit  für  einen
Beschluß  ist  vorhanden,  wenn  der  Person  oder  den  Personen,  welche
für  den  Beschluß  gestimmt  haben,  zusammen  mehr  als  die  Hälfte
des  ganzen  Schiffes  gehört.

Einstimmigkeit  sämmtlicher  Mitrheder  ist  erforderlich  zu  Beschlüssen,
  die  eine  Abänderung  des  Rhedereivertrags  bezwecken  oder
die  den  Bestimmungen  des  Rhedereivertrags  entgegen  oder  dem
Zwecke  der  Rhederei  fremd  sind.

8  492.  (459.]  Durch  Beschluß  der  Mehrheit  kann  für  den
Rhedereibetrieb  ein  Korrespondentrheder  (Schiffsdirektor,  Schiffsdisponent)
  bestellt  werden.  Zur  Bestellung  eines  Korrespondentrheders,
  der  nicht  zu  den  Mitrhedern  gehört,  ist  ein  einstimmiger
Beschluß  erforderlich.

Die  Bestellung  des  Korrespondentrheders  kann  zu  jeder  Zeit
durch  Stimmenmehrheit  widerrufen  werden,  unbeschadet  des  Anspruchs
  auf  die  vertragsmäßige  Vergütung.

§  493.  [460  Abs.  1  bis  5.]  Im  Verhältnisse  zu  Dritten  ist
der  Korrespondentrheder  kraft  seiner  Bestellung  befugt,  alle  Geschäfte
und  Rechtshandlungen  vorzunehmen,  die  der  Geschäftsbetrieb  einer
Rhederei  gewöhnlich  mit  sich  bringt.

Diese  Befugniß  erstreckt  sich  insbesondere  auf  die  Ausrüstung,
die  Erhaltung  und  die  Verfrachtung  des  Schiffes,  auf  die  Versicherung
der  Fracht,  der  Ausrüstungskosten  und  der  Havereigelder  sowie  auf
die  mit  dem  gewöhnlichen  Geschäftsbetriebe  verbundene  Empfangnahme

  von  Geld.