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Rheder  und  Rhederei.  245

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Der  Korrespondentrheder  ist  in  demselben  Umfange  befugt,  die
Rhederei  vor  Gericht  zu  vertreten.

Er  ist  befugt,  den  Schiffer  anzustellen  und  zu  entlassen;  der
Schiffer  hat  sich  nur  an  dessen  Anweisungen  und  nicht  auch  an  die
etwaigen  Anweisungen  der  einzelnen  Mitrheder  zu  halten.

Im  Namen  der  Rhederei  oder  einzelner  Mitrheder  Wechselverbindlichkeiten
  einzugehen  oder  Darlehen  aufzunehmen,  das  Schiff
oder  Schiffsparten  zu  verkaufen  oder  zu  verpfänden,  sowie  für  das
Schiff  oder  für  Schiffsparten  Versicherung  zu  nehmen,  ist  der
Korrespondentrheder  nicht  befugt,  es  sei  denn,  daß  ihm  eine  Vollmacht
  hierzu  besonders  ertheilt  ist.

§  494.  (461.]  Durch  ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  Korrespondentrheder
  als  solcher  innerhalb  der  Grenzen  seiner  Befugnisse
chließt,  wird  die  Rhederei  dem  Dritten  gegenüber  auch  dann  berechtigt
  und  verpflichtet,  wenn  das  Geschäft  ohne  Nennung  der  einzelnen
  Mitrheder  geschlossen  wird.

Ist  die  Rhederei  durch  ein  von  dem  Korrespondentrheder  abgeschlossenes
  Geschäft  verpflichtet,  so  haften  die  Mitrheder  in  gleichem
Umfange  (§  486),  als  wenn  das  Geschäft  von  ihnen  selbst  geschlossen
  wäre.

§  495.  [462.]  Eine  Beschränkung  der  im  8  493  bezeichneten
Befugnisse  des  Korrespondentrheders  kann  die  Rhederei  einem  Dritten
nur  entgegensetzen,  wenn  die  Beschränkung  dem  Dritten  zur  Zeit  des
Abschlusses  des  Geschäfts  bekannt  war.

8  496.  [463.]  Der  Rhederei  gegenüber  ist  der  Korrespondenthheder

  verpflichtet,  die  Beschränkungen  einzuhalten,  welche  von  ihr
Ur  den  Umfang  seiner  Befugnisse  festgesetzt  sind;  er  hat  sich  ferner
nach  den  gefaßten  Beschlüssen  zu  richten  und  die  Beschlüsse  zur  Ausführung
  zu  bringen.
In  lUebrigen  ist  der  Umfang  seiner  Befugnisse  auch  der  Rhederei
gegenüber  nach  den  Vorschriften  des  8  493  mit  der  Maßgabe  zu
urtheilen,  daß  er  zu  neuen  Reisen  und  Unternehmungen,  zu  außergewöhnlichen
  Reparaturen  sowie  zur  Anstellung  oder  zur  Entlassung
es  Schiffers  vorher  die  Beschlüsse  der  Rhederei  einzuholen  hat.

8  497.  [464.]  Der  Korrespondentrheder  ist  verpflichtet,  in  den

Angelegenheiten  der  Rhederei  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Rheders
anzuwenden.

na  8  498.  [465.]  Der  Korrespondentrheder  hat  über  seine  die
thederei  betreffende  Geschäftsführung  abgesondert  Buch  zu  führen

Mi  die  dazu  gehörigen  Belege  aufzubewahren.  Er  hat  auch  jedem
itrheder  auf  dessen  Verlangen  Kenntniß  von  allen  Verhältnissen