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246  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  II.  8  499—504.

zu  geben,  die  sich  auf  die  Rhederei,  insbesondere  auf  das  Schiff,
die  Reise  und  die  Ausrüstung,  beziehen;  er  hat  ihm  jederzeit  die
Einsicht  der  die  Rhederei  betreffenden  Bücher,  Briefe  und  Papiere
zu  gestatten.

§  499.  [466.]  Der  Korrespondentrheder  ist  verpflichtet,  jederzeit
auf  Beschluß  der  Rhederei  dieser  Rechnung  zu  legen.  Die  Genehmigung
  der  Rechnung  sowie  die  Billigung  der  Verwaltung  des
Korrespondentrheders  durch  die  Mehrheit  hindert  die  Minderheit  nicht,
ihr  Recht  geltend  zu  machen.

§  500.  I467  Abs.  1,  2  S.  1,  3.]  Jeder  Mitrheder  hat  nach
dem  Verhältnisse  seiner  Schiffspart  zu  den  Ausgaben  der  Rhederei,
insbesondere  zu  den  Kosten  der  Ausrüstung  und  der  Reparatur  des
Schiffes,  beizutragen.  «

Ist  ein  Mitrheder  mit  der  Leistung  seines  Beitrags  im  Ver—
zug  und  wird  das  Geld  von  Mitrhedern  für  ihn  vorgeschossen,  so
ist  er  diesen  zur  Entrichtung  von  Zinsen  von  dem  Zeitpunkte  der
Vorschüsse  an  verpflichtet.  Durch  den  Vorschuß  wird  ein  versicher—
bares  Interesse  hinsichtlich  der  Schiffspart  für  die  Mitrheder  be—
gründet.  Im  Falle  der  Versicherung  dieses  Interesses  hat  der  säumige
Mitrheder  die  Kosten  der  Versicherung  zu  ersetzen.

§  501.  468.]2  Wenn  eine  neue  Reise  oder  wenn  nach  der

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1  BGB  756.  Hat  ein  Theilhaber  gegen  einen  anderen  Theilhaber  eine
Forderung,  die  sich  auf  die  Gemeinschaft  gründet,  so  kann  er  bei  der  Aufhebung
der  Gemeinschaft  die  Berichtigung  seiner  Forderung  aus  dem  auf  den  Schuldner
entfallenden  Theile  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes  verlangen.  Die  Vorschriften
  des  §  755  Abs.  2,  3

755  Abs.  2.  Der  Anspruch  kann  auch  gegen  die  Sondernachfolger
geltend  gemacht  werden.

Soweit  zur  Berichtigung  der  Schuld  der  Verkauf  des  gemeinschaftlichen
  Gegenstandes  erforderlich  ist,  hat  der  Verkauf  nach  8  753  zu
erfolgen.

753.  Ist  die  Theilung  in  Natur  ausgeschlossen,  so  erfolgt  die
Aufhebung  der  Gemeinschaft  durch  Verkauf  des  gemeinschaftlichen
Gegenstandes  nach  den  Vorschriften  über  den  Pfandverkauf,  bei  Grundstücken
  durch  Zwangsversteigerung,  und  durch  Theilung  des  Erlöses.
Ist  die  Veräußerung  an  einen  Dritten  unstatthaft,  so  ist  der  Gegenstand
  unter  den  Theilhabern  zu  versteigern.

Hat  der  Versuch,  den  Gegenstand  zu  verkaufen,  keinen  Erfolg,  so
kann  jeder  Theilhaber  die  Wiederholung  verlangen;  er  hat  jedoch  die

Kosten  zu  tragen,  wenn  der  wiederholte  Versuch  mißlingt.
finden  Anwendung.

731  Satz  2  f.  S.  160.
2  In  Mecklenburg-Schwerin  gelten  statt  des  8  501  die  88  9—21
der  V  vom  9./4.  99.  Siehe  Anhang  XXVIII,  11.