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Rheder  und  Rhederei.  247

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Beendigung  einer  Reise  die  Reparatur  des  Schiffes  oder  wenn  die
Befriedigung  eines  Gläubigers  beschlossen  worden  ist,  dem  die  Rhederei
nur  mit  Schiff  und  Fracht  haftet,  so  kann  jeder  Mitrheder,  welcher
dem  Beschlusse  nicht  zugestimmt  hat,  sich  von  der  Leistung  der  zur
Ausführung  des  Beschlusses  erforderlichen  Einzahlungen  dadurch  be—
freien,  daß  er  seine  Schiffspart  ohne  Anspruch  auf  Entgelt  aufgiebt.

Der  Mitrheder,  welcher  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  machen
will,  muß  dies  den  Mitrhedern  oder  dem  Korrespondentrheder  binnen
drei  Tagen  nach  dem  Tage  des  Beschlusses  oder,  wenn  er  bei  der
Beschlußfassung  nicht  anwesend  und  nicht  vertreten  war,  binnen  drei

agen  nach  der  Mittheilung  des  Beschlusses  gerichtlich  oder  notariell
kundgeben.

Die  aufgegebene  Schiffspart  fällt  den  übrigen  Mitrhedern  nach
dem  Verhältnisse  der  Größe  ihrer  Schiffsparten  zu.

§  502.  469.]  Die  Vertheilung  des  Gewinns  und  Verlustes
geschieht  nach  der  Größe  der  Schiffsparten.

Die  Berechnung  des  Gewinns  und  Verlustes  und  die  Auszahlung
  des  etwaigen  Gewinns  erfolgt  jedesmal,  nachdem  das  Schiff
in  den  Heimathshafen  zurückgekehrt  ist  oder  nachdem  es  in  einem
anderen  Hafen  seine  Reise  beendigt  hat  und  die  Schiffsmannschaft
entlassen  ist.

Außerdem  muß  auch  vor  dem  erwähnten  Zeitpunkte  das  eingehende
  Geld,  soweit  es  nicht  zu  späteren  Ausgaben  oder  zur  Deckung
von  Ansprüchen  einzelner  Mitrheder  an  die  Rhederei  erforderlich  ist,
unter  die  einzelnen  Mitrheder  nach  dem  Verhältnisse  der  Größe  ihrer
Schiffsparten  vorläufig  vertheilt  und  ausgezahlt  werden.

§8503.  470  Abs.  1,  2,  Satz  2.]  Jeder  Mitrheder  kann  seine
Schiffspart  jederzeit  und  ohne  Einwilligung  der  übrigen  Mitrheder
ganz  oder  theilweise  veräußern.

Die  Veräußerung  einer  Schiffspart,  in  Folge  deren  das  Schiff
das  Recht,  die  Reichsflagge  zu  führen,  verlieren  würde,  kann  nur
mit  Zustimmung  aller  Mitrheder  erfolgen.

„„8504.  1/471.)  Der  Mitrheder,  welcher  seine  Schiffspart  verdußert
  hat,  wird,  solange  die  Veräußerung  von  ihm  und  dem  Erwerber
  den  Mitrhedern  oder  dem  Korrespondentrheder  nicht  angezeigt
  worden  ist,  im  Verhältnisse  zu  den  Mitrhedern  noch  als  Mittheder
  betrachtet  und  bleibt  wegen  aller  vor  dieser  Anzeige  begründeten
  Verbindlichkeiten  als  Mitrheder  den  übrigen  Mitrhedern
berhaftet.

d  Der  Erwerber  der  Schiffspart  ist  jedoch  im  Verhältnisse  zu
en  übrigen  Mitrhedern  schon  seit  dem  Zeitpunkte  der  Erwerbung
als  Mitrheder  verpflichtet.