248  96B  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  II.  8  505—510.  Abschn.  III.  8  511—512.

Er  muß  die  Bestimmungen  des  Rhedereivertrags,  die  gefaßten
Beschlüsse  und  eingegangenen  Geschäfte  gleichwie  der  Veräußerer
gegen  sich  gelten  lassen;  die  übrigen  Mitrheder  können  außerdem
alle  gegen  den  Veräußerer  als  Mitrheder  begründeten  Verbindlichkeiten
  in  Bezug  auf  die  veräußerte  Schiffspart  gegen  den  Erwerber
zur  Aufrechnung  bringen,  unbeschadet  des  Rechtes  des  Erwerbers
auf  Gewährleistung  gegen  den  Veräußerer.

§  505.  I472.]  Eine  Aenderung  in  den  Personen  der  Mitrheder
  ist  ohne  Einfluß  auf  den  Fortbestand  der  Rhederei.

Stirbt  ein  Mitrheder  oder  wird  der  Konkurs  über  das  Vermögen
  eines  Mitrheders  eröffnet,  so  hat  dies  die  Auflösung  der
Rhederei  nicht  zur  Folge.

Eine  Aufkündigung  von  Seiten  eines  Mitrheders  oder  eine
Ausschließung  eines  Mitrheders  findet  nicht  statt.

§  506.  I/473.]  Die  Auflösung  der  Rhederei  kann  durch
Stimmenmehrheit  beschlossen  werden.  Der  Beschluß,  das  Schiff  zu
veräußern,  steht  dem  Beschlusse  der  Auflösung  gleich.

Ist  die  Auflösung  der  Rhederei  oder  die  Veräußerung  des
Schiffes  beschlossen,  so  muß  das  Schiff  öffentlich  verkauft  werden.
Der  Verkauf  kann  nur  geschehen,  wenn  das  Schiff  zu  einer  Reise
nicht  verfrachtet  ist  und  sich  in  dem  Heimathshafen  oder  in  einem
inländischen  Hafen  befindet.  Ist  jedoch  das  Schiff  als  reparaturunfähig
  oder  reparaturunwürdig  kondemnirt  (8  479),  so  kann  der
Verkauf,  auch  wenn  das  Schiff  verfrachtet  ist,  und  selbst  im  Ausland
  erfolgen.  Soll  von  diesen  Vorschriften  abgewichen  werden,  so
ist  die  Zustimmung  aller  Mitrheder  erforderlich.

§  507.  [474.]  Die  Mitrheder  als  solche  haften  Dritten,  wenn
ihre  persönliche  Haftung  eintritt,  nur  nach  dem  Verhältnisse  der
Größe  ihrer  Schiffsparten.

Ist  eine  Schiffspart  veräußert,  so  haften  für  die  in  der  Zeit
zwischen  der  Veräußerung  und  der  im  §  504  erwähnten  Anzeige
etwa  begründeten  persönlichen  Verbindlichkeiten  rücksichtlich  dieser
Schiffspart  sowohl  der  Veräußerer  als  der  Erwerber.

§  508.  I475.]  Die  Mitrheder  als  solche  können  wegen  eines
jeden  Anspruchs,  ohne  Unterschied,  ob  dieser  von  einem  Mitrheder
oder  von  einem  Dritten  erhoben  wird,  vor  dem  Gerichte  des
Heimathshafens  (§  480)  belangt  werden.

Diese  Vorschrift  kommt  auch  dann  zur  Anwendung,  wenn  die
Klage  nur  gegen  einen  Mitrheder  oder  gegen  einige  Mitrheder
gerichtet  wird.

§  509.  I476.]  Auf  die  Vereinigung  zweier  oder  mehrerer
Personen,  ein  Schiff  für  gemeinschaftliche  Rechnung  zu  erbauen  und