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Rheder  und  Ahederei.  Schiffer.  249

zur  Seefahrt  zu  verwenden,  finden  die  Vorschriften  der  88  490,
491,  500,  505  sowie  des  §  507  Absatz  1  und,  sobald  das  Schiff
vollendet  und  von  dem  Erbauer  abgeliefert  ist,  außerdem  die  Vorschriften
  der  §§  503,  504,  506  sowie  des  §  507  Absatz  2  Anwendung;
die  Vorschrift  des  §  500  gilt  auch  für  die  Baukosten.

Ein  Korrespondentrheder  (§  492)  kann  schon  vor  der  Vollendung
des  Schiffes  bestellt  werden;  er  hat  in  diesem  Falle  sogleich  nach
seiner  Bestellung  in  Bezug  auf  den  künftigen  Rhedereibetrieb  die
Rechte  und  Pflichten  eines  Korrespondentrheders.

§  510.  I477.]  Wer  ein  ihm  nicht  gehöriges  Schiff  zum  Erwerbe
durch  die  Seefahrt  für  seine  Rechnung  verwendet  und  es  entweder
selbst  führt  oder  die  Führung  einem  Schiffer  anvertraut,  wird  im
Verhältnisse  zu  Dritten  als  der  Rheder  angesehen.

Der  Eigenthümer  kann  denjenigen,  welcher  aus  der  Verwendung

einen  Anspruch  als  Schiffsgläubiger  herleitet,  an  der  Durchführung
des  Anspruchs  nicht  hindern,  es  sei  denn,  daß  die  Verwendung  ihm
gegenüber  eine  widerrechtliche  und  der  Gläubiger  nicht  in  gutem
Glauben  war.

Dritter  Abschnitt.  Schiffer.

.  8  11.  I478.]  Der  Führer  des  Schiffes  (Schiffskapitän,  Schiffer)
ist  verpflichtet,  bei  allen  Dienstverrichtungen,  namentlich  bei  der  Er—
üllung  der  von  ihm  auszuführenden  Verträge,  die  Sorgfalt  eines
ordentlichen  Schiffers  anzuwenden.  Er  haftet  für  jeden  durch  sein
erschulden  entstehenden  Schaden,  insbesondere  für  den  Schaden,
elcher  aus  der  Verletzung  der  in  diesem  und  den  folgenden  Abchnitten
  ihm  auferlegten  Pflichten  entsteht.

8  512.  [479.]  Diese  Haftung  des  Schiffers  besteht  nicht  nur
gegenüber  dem  Rheder,  sondern  auch  gegenüber  dem  Befrachter,  Abader
  und  Ladungsempfänger,  dem  Reisenden,  der  Schiffsbesatzung
und  demjenigen  Schiffsgläubiger,  dessen  Forderung  aus  einem  Kredit—
geschäfte  (#528)  entstanden  ist,  insbesondere  dem  Bodmereigläubiger.

zu  G  2./6.  02  betr.  die  Verpflichtung  der  Kauffahrteischiffe
“5“ö  Mitnahme  heimzuschaffender  Seeleute  (R  Bl  212).  V.  15./8.
4  über  das  Verhalten  der  Schiffer  nach  einem  Zusammenoß
  von  Schiffen  auf  See  (840  Bl  181).  V  29./7.  89  (Anhang  XID.
.  80  betr.  die  Schiffsmeldungen  bei  den  Konsulaten  des
"S.  ischen  Reichs  (RGBl  181);  V  dazu  28./7.  80  (RGBl  183).  G  4./12.
fn  die  Schonzeit  für  den  Fang  der  Robben  (RGl  233);  V  dazu
mery  77  (RGBl  409).  G  25./10.  67  (Anhang  XVIII).  Vgl.  auch  Anrkung
  zu  Buch  IV,  Abschn.  8.