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250  HGB  Buch  IV.  Seehandel.  Abschn.  III.  8  513—520.

Der  Schiffer  wird  dadurch,  daß  er  auf  Anweisung  des  Rheders
gehandelt  hat,  den  übrigen  vorgenannten  Personen  gegenüber  von
der  Haftung  nicht  befreit.

Durch  eine  solche  Anweisung  wird  auch  der  Rheder  persönlich
verpflichtet,  wenn  er  bei  der  Ertheilung  der  Anweisung  von  dem
Sachverhältniß  unterrichtet  war.

§  513.  [480.]  Der  Schiffer  hat  vor  dem  Antritte  der  Reise
dafür  zu  sorgen,  daß  das  Schiff  in  seetüchtigem  Stande,  gehörig
eingerichtet  und  ausgerüstet,  gehörig  bemannt  und  verproviantirt  ist
und  daß  die  zum  Ausweise  für  Schiff,  Besatzung  und  Ladung  erforderlichen
  Papiere  an  Bord  sind.

8  514.  481.]  Der  Schiffer  hat  zu  sorgen  für  die  Tüchtigkeit
der  Geräthschaften  zum  Laden  und  Löschen  sowie  für  die  gehörige
Stauung  nach  Seemannsbrauch,  auch  wenn  die  Stauung  durch  besondere
  Stauer  bewirkt  wird.

Er  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Schiff  nicht  überladen  und
daß  es  mit  dem  nöthigen  Ballast  und  der  erforderlichen  Garnirung
versehen  wird.

§  515.  [482.]  Wenn  der  Schiffer  im  Auslande  die  dort
geltenden  Vorschriften,  insbesondere  die  Polizei-,  Steuer=  und  Zollgesetze
  nicht  beobachtet,  so  hat  er  den  daraus  entstehenden  Schaden  zu
ersetzen.

Desgleichen  hat  er  den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  daraus
entsteht,  daß  er  Güter  ladet,  von  denen  er  wußte  oder  wissen  mußte,
daß  sie  Kriegskontrebande  seien.

§  516.  (483.)  Sobald  das  Schiff  zum  Abgehen  fertig  ist,  hat
der  Schiffer  die  Reise  bei  der  ersten  günstigen  Gelegenheit  anzutreten.

Auch  wenn  er  durch  Krankheit  oder  andere  Ursachen  verhindert
ist,  das  Schiff  zu  führen,  darf  er  den  Abgang  des  Schiffes  oder  die
Weiterfahrt  nicht  ungebührlich  aufhalten;  er  muß  vielmehr,  wenn
Zeit  und  Umstände  gestatten,  die  Anordnung  des  Rheders  einzuholen,
diesem  ungesäumt  die  Verhinderung  anzeigen  und  für  die  Zwischenzeit
  die  geeigneten  Vorkehrungen  treffen,  im  entgegengesetzten  Falle
einen  anderen  Schiffer  einsetzen.  Für  diesen  Stellvertreter  ist  er
nur  insofern  verantwortlich,  als  ihm  bei  dessen  Wahl  ein  Verschulden
zur  Last  fällt.

§  517.  I484.]  Vom  Beginne  des  Ladens  an  bis  zur  Beendigung
  der  Löschung  darf  der  Schiffer  das  Schiff  gleichzeitig  mit
dem  Steuermanne  nur  in  dringenden  Fällen  verlassen;  er  hat  in
solchen  Fällen  zuvor  aus  den  Schiffsoffizieren  oder  der  übrigen  Mannschaft
  einen  geeigneten  Vertreter  zu  bestellen.

Dasselbe  gilt  auch  vor  dem  Beginne  des  Ladens  und  nach  der