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Schiffer.  251

Beendigung  der  Löschung,  wenn  das  Schiff  in  einem  nicht  sicheren
Hafen  oder  auf  einer  nicht  sicheren  Rhede  liegt.
Bei  drohender  Gefahr  oder  wenn  das  Schiff  sich  in  See  be—
findet,  muß  der  Schiffer  an  Bord  sein,  sofern  nicht  eine  dringende
Nothwendigkeit  seine  Abwesenheit  rechtfertigt.
§  518.  [485.]  Wenn  der  Schiffer  in  Fällen  der  Gefahr  mit
den  Schiffsoffizieren  einen  Schiffsrath  zu  halten  für  angemessen
findet,  so  ist  er  gleichwohl  an  die  gefaßten  Beschlüsse  nicht  gebunden;
er  bleibt  stets  für  die  von  ihm  getroffenen  Maßregeln  verantwortlich.
§  519.  [486.]  Auf  jedem  Schiffe  muß  ein  Tagebuch  geführt
werden,  in  welches  für  jede  Reise  alle  erheblichen  Begebenheiten,  seit
mit  dem  Einnehmen  der  Ladung  oder  des  Ballastes  begonnen  ist,  einzutragen
  sind.
Das  Tagebuch  wird  unter  der  Aufsicht  des  Schiffers  von  dem
teuermann  und  im  Falle  der  Verhinderung  des  letzteren  von  dem
Schiffer  selbst  oder  unter  seiner  Aufsicht  von  einem  durch  ihn  zu  betimmenden
  geeigneten  Schiffsmanne  geführt.
§  520.  [487.]  Von  Tag  zu  Tag  sind  in  das  Tagebuch  einzutragen:

die  Beschaffenheit  von  Wind  und  Wetter;
die  von  dem  Schiffe  gehaltenen  Kurse  und  zurückgelegten
Entfernungen;
die  ermittelte  Breite  und  Länge;
der  Wasserstand  bei  den  Pumpen.
erner  sind  in  das  Tagebuch  einzutragen:
die  durch  das  Loth  ermittelte  Wassertiefe;
jedes  Annehmen  eines  Lootsen  und  die  Zeit  seiner  Ankunft
und  seines  Abganges;
die  Veränderungen  im  Personal  der  Schiffsbesatzung;
die  im  Schiffsrathe  gefaßten  Beschlüsse;
alle  Unfälle,  die  dem  Schiffe  oder  der  Ladung  zustoßen,  und
eine  Beschreibung  dieser  Unfälle.
Auch  die  auf  dem  Schiffe  begangenen  strafbaren  Handlungen  und
erhängten  Disziplinarstrafen  sowie  die  vorgekommenen  Geburts-Sterbefäller
  sind  in  das  Tagebuch  einzutragen.
s  Die  Eintragungen  müssen,  soweit  nicht  die  Umstände  es  hindern,
Hglich  geschehen.

u  Das  Tagebuch  ist  von  dem  Schiffer  und  dem  Steuermanne  zu
nterschreiben.
—  —  —4.KüK.

die  v
und

und  4  G  6./2.  75  (NG  Bl  S.  23)  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
die  Eheschließung,  61—64.